Hauptbahnen. Nebenbahnen. (s) Ausnahmen kann zulassen: die Landesaufsichtsbehörde von den Bestimmungen in (2), die Aufsichtsbehörde für Ladegleise von den Bestimmungen in (.). * 12. Gleisabstand. (1) Auf der freien Strecke muß der Abstand von Doppelgleisen mindestens 3,5m, der Abstand zwischen Gleispaaren oder einem Gleispaar und einem dritten Gleise mindestens 4,0 m von Gleismitte zu Gleismitte betragen. (2) Auf Bahnhöfen muß der Abstand der Gleise, abgesehen von Überladegleisen, mindestens 4,5 m betragen. Die Landesaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von dieser Bestimmung für durchgehende Hauptgleise, zwischen denen ein Bahnsteig nicht anzulegen ist, und für bestehende Gleise zulassen. (3) Bei Neubauten müssen Gleise, zwischen denen ein Bahnsteig anzulegen ist, mindestens 6 m Abstand erhalten. Beim Umbaue von Stationen mit geringem Personenverkehre kann die Landesaufsichts- behörde kleinere Abstände zulassen. 13. Bahnkrenzungen. Kreuzungen von Hauptbahnen mit anderen Bahnen dürfen in Schienenhöhe außer- halb der Einfahrsignale der Bahnhöfe nicht angelegt werden. Für die Kreuzung einer Hauptbahn mit einer dieser Ordnung nicht unterstellten Bahn kann die Landesaufsichtsbehörde Aus- nahmen zulassen. E