Hauptbahnen. 93 Nebenbahnen. 8 14. Entfernung der Zugfolgestellen und Länge der Kreuzungsstationen. CDie zulässige größte Entfernung der Zugfolgestellen und die Länge der Kreuzungsstationen neuer oder umzubauen- der, für die Beförderung von Militärzügen in Betracht kommender Bahnen werden Entfernungen von weniger als 8 km und Inwieweit die für die Hauptbahnen Landesverteidigung auf die Nebenbahnen anzuwenden sind, bestimmt die Landes- aussichtsbehörde im Einvernehmen mit dem von dem Reichs-Eisenbahnamte festgesetzt. nutzbare Gleislängen von mehr als 550m können jedoch nicht vorgeschrieben werden. Bemerkung. Die Länge von 550 m entspricht einem ganzen Militärzuge; für einen halben Zug sind 290 m Gleislänge zu rechnen. (2) Können die nach (h geforderten Kreuzungsstationen für den öhffentlichen Verkehr nicht nutzbar gemacht werden, so genügt es, Bahnkörper und Bettung für die Ausweichgleise anzulegen, die Oberbau- und Signalmaterialien aber an Ort und Stelle bereit zu halten. l l l Reichs-Eisenbahnamte. * 15. und Wasserkrane. (1) Wasserstationen sind in solchen Abständen und von solcher Leistungsfähigkeit anzulegen, daß der von der Landesaufsichtsbehörde festzustellende Bedarf an Speisewasser Wasserstationen jederzeit reichlich gedeckt werden kann. (2) Wasserkrane zur Speisung der Lokomotiven fahrplanmäßiger Züge müssen in der Minute mindestens 1 chm Wasser liefern können. (3) Die Ausgüsse der Wasserkrane müssen mindestens 2,85 m über Schienenober- kante liegen. 16“