Hauptbahnen. 94 Nebenbahnen. (4) Wasserkrane mit drehbarem Ausleger müssen mit einem Signale versehen sein, das die Stellung des Auslegers bei Dunkelheit anzeigt. 8 16. Tragfähigkeit des Oberbaues und der Brücken. (u) Gleise und Brücken, die von Loko- motiven befahren werden, müssen Fahrzeuge von 7,5 t Raddruck (im Sttillstande ge- messen) mit Sicherheit aufnehmen können. (2) Der Oberbau der Hauptgleise muß beim Neubaue, wie bei der in zusammen- hängenden Strecken erfolgenden Erneuerung eine Tragfähigkeit a) im allgemeinen für mindestens 8 t, b) auf besonders stark beanspruchten Strecken für mindestens 9t Rad— druck (im Stillstande gemessen) er— halten. (3) Die Tragfähigkeit neuer und zu er- neuernder Brücken ist mindestens für die in Anlage B dargestellte Verkehrslast zu be- messen. Inwieweit die in (1) und (3) für die Hauptbahnen getroffenen Vorschriften aus Rücksichten der Landesverteidigung auf die Nebenbahnen anzuwenden sind, bestimmt die Landesaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Reichs-Eisenbahnamte. 1 * 17. Abteilungszeichen. Neigungszeiger. (1) Die Bahn ist in Abschnitten von 100 m von 1000 m mit Abteilungszeichen zu versehen. (2) Das Verhältnis der Neigungen und ihre Länge ist an den Neigungswechseln ist an den Enden der Strecken, wo die Ver- bindungslinie zweier 500 m voneinander entfernter Punkte der Bahn stärker als 6, 66 %0 (1:150) geneigt ist, ersichtlich zu machen.