Hauptbahnen. Nebenbahnen. (5) Bewegliche Brücken sind durch Hauptsignale zu decken und mit ihnen derart in Abhängigkeit zu bringen, daß das Signal erst auf Fahrt gestellt werden kann, wenn die Brücke verriegelt ist, und daß die Brücke nicht entriegelt werden kann, solange das Signal auf Fahrt steht. (6) Die in Schienenhöhe gelegenen Kreuzungen der dieser Ordnung unterstellten Bahnen sind durch Hauptsignale zu decken, die in gegenseitiger Abhängigkeit stehen (zu vergleichen indes § 13). Über die Sicherung der Kreuzung einer solchen Bahn mit einer dieser Ordnung nicht unterstellten Bahn hat die Landesaufsichtsbehörde Bestimmung zu treffen. (7) Außerhalb der Bahnhöfe liegende, unverschlossene Weichen sind durch Haupt- signale zu decken. Für Weichen, die gewöhn- lich verschlossen gehalten werden, genügen Signale, die deren Stellung kenntlich machen. (s) Außerhalb der Bahnhöfe liegende, unverschlossene Weichen :) müssen mit ihren Deckungssignalen, die Weichen inner- halb der Bahnhöfe, die im regelmäßigen Betriebe von ein= oder durchfahrenden Personenzügen gegen die Spitze befahren werden, mit den für die Fahrt gültigen Signalen derart in Abhängigkeit gebracht sein, daß die Signale erst auf Fahrt gestellt werden können, wenn die Weichen richtig stehen, und daß diese verschlossen sind, so- lange die Signale auf Fahrt stehen (§ 65 )). () Mit den Einfahrsignalen (2), den Blocksignalen, den Deckungssignalen der be- weglichen Brücken (5), der außerhalb der Bahnhöfe gelegenen Bahnkreuzungen (0 und unverschlossenen Weichen () sind Vorsignale zu verbinden. Inwieweit die Ausfahrsignale mit Vorsignalen zu verbinden sind, hat die Landesaufsichtsbehörde zu bestimmen.