— 108 — Hauptbahnen. Nebenbahnen. (53) Dampflokomotiven und Dampftriebwagen müssen mit einem verschließbaren Aschenkasten ausgerüstet sein. (6) Wenn die Beschaffenheit des Heizstoffs es erfordert, müssen die Lokomotiven mit Funkenfängern versehen werden. (7) Der Wassereinlauf an vollspurigen Tendern und Tenderlokomotiven darf nicht höher als 2 750 mm über Schienenoberkante liegen. (8) Die Lokomotiven und Triebwagen einer Bahn, auf der Wegübergänge ohne Schranken vorkommen, sind mit einer Läutevorrichtung auszurüsten (8 58 1). (6) Die Bestimmungen dieses Para- graphen gelten auch für Schmalspurbahnen. 837. Tragfedern der Wagen. Die Wagen müssen mit Tragfedern versehen sein. 838. Wagenausrüstung für militärische Zwecke. Die Wagen sind mit den für Militärbeförderung notwendigen, in der Militär— Eisenbahn-Ordnung vorgeschriebenen festen Einrichtungen auszurüsten. 839. Verschluß, Beleuchtungs- und Heizeinrichtung der Personenwagen. (1) Die Türen an den Langseiten der Personenwagen müssen mit doppelter Verschluß— vorrichtung versehen sein, deren einer Teil aus einem Vorreiber oder Einreiber besteht. (2) Die Türöffnungen sind im Innern der Personenwagen mit Schutzvorrichtungen gegen das Einklemmen der Finger zu versehen. (3) An den zum Offnen eingerichteten Fenstern der Personenwagen von mehr als 2900 mm äußerer Kastenbreite muß eine Warnung vor dem Hinauslehnen ange- schrieben sein. (4) Die Personenwagen müssen mit Einrichtung zur Beleuchtung, die im Winter zu benutzenden auch mit Einrichtung zur Heizung versehen sein.