Nr. 28. Bekanntmachung, die Eisenbahn-Betriebs- und Polizeibeamten betreffend; vom 18. April 1905. Auf Grund von § 3 (1) der Verordnung, das Eisenbahnwesen Deutschlands betreffend, vom 1. April 1905 (G.= u. V.-Bl. S. 83) werden nachstehend unter & diejenigen Gruppen 1 von Beamten, Bediensteten und Arbeitern der Staatseisenbahnverwaltung bekannt gemacht, die als Eisenbahnbetriebsbeamte im Sinne von § 45 beziehentlich als Eisenbahnpolizei- beamte im Sinne von § 74 der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom k. November 1904 anzusehen sind. Dresden, am 1 S. April 1905. Finanzministerium. Dr. Rüger. Naumann. Gruppe 88 4 .. IT 7i Beamte. Bedienstete und Arbeiter. der B. O.) A. Eisenbahnbetriebsbeamte, die zugleich Eisenbahnpolizeibeamte sind. 1. JEisenbahndirektoren. Transport-Oberinspektor. Bau= und Betriebsinspektoren. Betriebsinspektoren. Bauinspektoren t Ausnahme derjenigen Regierungsbaumeister im Werkstättendienste und ußeretatmäßige Regierungsbau- beim Bau. meister, mit Ausnahme der- Transportinspektor. jenigen im Werkstättendienste Verkehrsinspektoren. und beim Ban.