— 149 — Nr. 32. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der normalspurigen Nebeneisenbahn Eibenstock unterer Bahnhof — Eibenstock oberer Bahnhof betreffend; vom 28. April 1905. Das Finanzministerium hat beschlossen, die normalspurige Nebeneisenbahn Eibenstock unterer Bahnhof — Eibenstock oberer Bahnhof am 3. Mai 1905 dem öffentlichen Verkehre zu übergeben. Dresden, den 28. April 1905. Finanzministerium. Dr. Rüger. Naumann. Nr. 33. Verordnung über die Anzeigepflicht bei ansteckenden Krankheiten; vom 29. April 1905. 8 1. Außer den in § 1 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefähr- licher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 306) angeführten Fällen der Anzeigepflicht — bei Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Pest (orientalischer Beulenpest), Pocken (Blattern) — wird die Anzeige- pflicht für Croup, Diphtherie, Genickstarre (meningitis cerebrospinalis), Scharlach und Typhus nach Maßgabe folgender Bestimmungen angeordnet: 8 2. Jeder Erkrankungs= und Todesfall an Croup, Diphtherie, Genickstarre, Schar- lach und Typhus, sowie jeder Fall des Verdachtes der Genickstarre und des Typhus ist von dem behandelnden Arzte unverzüglich und spätestens binnen 24 Stunden nach erlangter Kenntnis dem Bezirksarzte mündlich oder schriftlich (unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars) anzuzeigen. Bei Postsendungen ist die Frankierung der Anzeigen nicht er- forderlich.