— 150 — 8 3. Ist in den Fällen des § 2 ein Arzt zur Behandlung des Kranken nicht zu- gezogen worden, so ist die Anzeige von den nachstehend aufgeführten Personen an die Polizeibehörde des Aufenthaltsortes des Erkrankten oder des Sterbeortes zu erstatten. Anzeigepflichtig sind in diesen Fällen: 1. der Haushaltungsvorstand, 2. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte Person, 3. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs= oder Todesfall sich ereignet hat, 4. die Leichenfrau. — Die Verpflichtung der unter 2 bis 4 genannten Personen tritt indes nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist. Die Polizeibehörde hat die bei ihr eingehenden Anzeigen sofort an den Bezirksarzt einzusenden. 8 4. Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht werden an den Anzeigepflichtigen mit Geldstrafe bis zu 150 oder mit Haft geahndet. 8 5. Der letzte Satz von § 18 Ziffer 3 Absatz 2 der Verordnung vom 12. De- zember 1900 zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, die Be- kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten betreffend usw. (G.= u. V.-Bl. S. 967), und die Verordnung vom 25. Juni 1904, die Anzeigepflicht der Arzte beim Vorkommen an- steckender Krankheiten betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 244), werden aufgehoben. Dresden, den 29. April 1905. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Kreher. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold &4 Söhne, Dresden.