— 154 — b) soweit sie die Prüfung für Feldmesser zurückgelegt haben, den Titel Finanzlandmesser, zu b, sofern ihnen nicht für ihre Person der Titel Oberlandmesser verliehen ist. 3. An die Stelle des Titels Vermessungsingenieur-Assistent tritt der Titel Finanzlandmesser-Assistent, an die Stelle des Titels Vermessungsassistent für diejenigen Beamten, welche die erste Hauptprüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Fache der Geodäsie zurückgelegt haben, der Titel Vermessungsreferendar. 4. Die Vermessungsingenieure im äußern Dienst der Verwaltung der direkten Steuern führen den Titel Bezirkslandmesser, sofern ihnen nicht für ihre Person der Titel Oberlandmesser verliehen ist. 5. Finanz= und Bezirkslandmesser, die am 1. Juli 1905 den Titel Vermessungsingenieur schon fünf Jahre lang führen, wird auf Ansuchen gestattet werden, ihn neben dem Titel Finanz= oder Bezirkslandmesser für ihre Person weiterzuführen, bis ihnen der Titel Ober- landmesser verliehen ist. 6. Es werden eingereiht: a) die Vermessungsdirektoren in Klasse IV Nr. 14, b) die Obervermessungsinspektoren in Klasse IV. Nr. 16, Jc) die Vermessungsinspektoren in Klasse IV Nr. 18, d) die Oberlandmesser in Klasse V. Nr. 4 der Hofrangordnung. « Dresden, den 2. Juni 1905. Finanzministerium. Dr. Rüger. Naumann. Druck und Berlag der Königl. Hoibuchdruckerei von C. C. Weinbhold & Söbhne, Dresden.