— 155 — Gesetz- und Verordnungöblatt für das Königreich Sachsen. 11. Stück vom Jahre 1905. Inhalt: Nr. 38. Verordnung, eine Abänderung der Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der zu dessen Ein= und Ausführung ergangenen Gesetze, vom 6. Juli 1899, betr. S. 155. — Nr. 390. Verordnung, die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen sowie die Lagerung von Carbid betr. S. 156. — Nr. 40. Verordnung, das Lohndienstalter der Arbeiter im Staatsverwaltungsdienste betr. S. 160. — Nr. 41. Verordnung, die Stellvertretung der Apothekenvorstände betr. S. 161. Nr. 38. Verordnung, eine Abänderung der Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetz- buchs und der zu dessen Ein= und Ausführung ergangenen Gesetze, vom 6. Juli 1899, betreffend; vom 12. Mai 1905. Mit Allerhöchster Genehmigung erhält § 1 der Verordnung zur Ausführung des Bürger- lichen Gesetzbuchs und der zu dessen Ein= und Ausführung ergangenen Gesetze, vom 6. Juli 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 203) folgende Fassung: Die Anderung des Vornamens oder des Familiennamens bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern. Die Anderung ist im Standesregister am Rande der über den Geburtsfall vorge- nommenen Eintragung, bei einem Ehegatten auch am Rande der über die Eheschließung vorgenommenen Eintragung zu vermerken. Dies gilt auch dann, wenn die Namensänderung dem Angehörigen eines anderen deutschen Bundesstaates durch die zuständige Behörde dieses Staates bewilligt worden ist. Dresden, den 12. Mai 1905. Sämtliche Ministerien. v. Metzsch. v. Seydewitz. Dr. Rüger. Dr. Otto. Frhr. v. Hausen. Fey. Ausgegeben zu Dresden, den 24. Juni 1905. 25