— 157 — Glühendwerden sowie der Zutritt von Azetylen zu offenem Feuer oder hocherhitzten Gegen— ständen ausgeschlossen ist. (3) Von der Feuerstätte für die Heizung müssen die Apparatenräume durch Brand- mauern getrennt sein. 8 4. Die künstliche Beleuchtung der Apparatenräume darf nur von außen erfolgen. Sie ist vor einem dicht schließenden Fenster, das nicht geöffnet werden kann, wenn möglich in einer türfreien Wand anzubringen. Befindet sich in derselben Wand mit diesem Fenster eine Tür oder ein zu öffnendes Fenster, so ist elektrisches Glühlicht in doppelten, durch ein Drahtnetz geschützten Birnen mit Außenschaltung und guter Isolierung der Leitung anzu- wenden. Wird zur Beleuchtung Azetylen verwendet, so muß daneben eine andere, den vor- stehenden Bestimmungen entsprechende Beleuchtung betriebsbereit vorhanden sein. 8 5. Die Apparatenräume dürfen für andere Zwecke nicht verwendet und von Un- befugten nicht betreten werden. Das Betreten dieser Räume mit Licht sowie das Rauchen in ihnen ist verboten. Diese Verbote sind an den Türen deutlich sichtbar zu machen. 8 6. Die Entlüftung der Apparatenräume hat durch genügend weite, im höchsten Punkte dieser Räume aufzusetzende Rohre zu geschehen. Die Entlüftungsrohre der Räume sind bis über das Dach derart ins Freie zu führen, daß die abziehenden Gase und Dünste weder in geschlossene Räume, noch in Kamine gelangen können. 8 7. Die Apparate müssen in allen Teilen so hergestellt sein, daß sie gegen Form- veränderung und Durchrosten widerstandsfähig sind und dauernd gasdicht bleiben. 8 8. In den Apparaten und Gasleitungen dürfen keine aus Kupfer bestehenden Teile angebracht sein. Die Verwendung von Messing ist zulässig. § 99. (#) Die Apparate müssen so eingerichtet sein, daß sie entweder eine vollständige Entlüftung gestatten, oder das Entweichen des Gasluftgemisches in ausreichendem Maße ermöglichen. Sie müssen ferner so eingerichtet sein, daß ein Uberdruck von mehr als einer halben Atmosphäre und im Entwickler eine Erhitzung über 100 Grad Celsius ausgeschlossen bleibt, sofern nicht für fabrikmäßige Betriebe in der Genehmigung nach § 16 der Gewerbe- ordnung etwas anderes bestimmt ist. Ferner müssen Vorrichtungen zur Entfernung von Verunreinigungen (Phosphorwasserstoff, Ammoniak und dergleichen) vorhanden sein. (2) Das Zurücktreten von Gas aus dem Gasbehälter in den Entwickler muß durch einen Wasserabschluß verhindert sein. § 10. Die Leitungen müssen bis zu einem Überdrucke von ½10 Atmosphäre voll- kommen dicht und im übrigen unter Beobachtung derselben Vorsichtsmaßregeln wie die Steinkohlengasleitungen gelegt sein.