— 164 — „Die Pflegepersonen der Impflinge sind dringend davor zu warnen, die Impfstellen zufällig oder absichtlich zu berühren oder die in den Impfpusteln enthaltene Flüssigkeit auf wunde oder mit Ausschlag behaftete Hautstellen oder in die Augen zu bringen. Haben sie die Impfstellen trotzdem berührt, so sollen sie nicht unterlassen, sich sogleich die Hände sorgfältig zu waschen. Die Impf- linge dürfen nicht mit anderen Personen gemeinsam gebadet werden; die weitere Benutzung des Wasch= und Badewassers sowie der Abtrockentücher für andere Personen ist zu unterlassen. Ungeimpfte Kinder und solche, die an Ausschlag leiden, dürfen nicht mit Impflingen in nähere Berührung kommen, insbesondere nicht mit ihnen zusammen schlafen." 4. Der 1. Absatz des 8 10 hat folgende Fassung zu erhalten: „Bei regelmäßigem Verlaufe der Schutzpocken ist ein Verband überflüssig: falls aber in der nächsten Umgebung derselben eine starke, breite Röte entstehen sollte, sind kalte, häufig zu wechselnde Umschläge mit abgekochtem Wasser anzuwenden. Wenn die Pocken sich öffnen, ist die Impfstelle mit einem vorher in Wasser ausgekochten und in kaltes abgekochtes Wasser getauchten Leinwand- bausch zu bedecken und über diesem Leinwandbausch eine reine weiche Binde so um den Arm zu legen, daß die Impfstelle bedeckt bleibt, aber nicht gedrückt wird. Dieser Verband ist täglich zweimal zu erneuern. Zeigt sich beim Abnehmen des Verbandes, daß die Leinwand oder diese und die Binde an dem Arme festklebt, so müssen zunächst die verklebten Stellen durch Betupfen mit ausgekochten und in laues abgekochtes Wasser getauchten Leinwandläppchen erweicht werden. Gebrauchte Watte und gebrauchtes Verbandzeug sind zu verbrennen.“ II. Verhaltungsvorschriften für Wiederimpflinge: In §84 ist als zweiter Absatz hinzuzufügen: „Die Pflegepersonen der Impflinge sind dringend davor zu warnen, die Impfstellen zufällig oder absichtlich zu berühren oder in den Impfpusteln ent- haltene Flüssigkeit auf wunde oder mit Ausschlag behaftete Hautstellen oder in die Augen zu bringen. Haben sie die Impfstellen trotzdem berührt, so sollen sie nicht unterlassen, sich sogleich die Hände sorgfältig zu waschen. Gebrauchte Watte und gebrauchtes Verbandzeug sind zu verbrennen. Ungeimpfte Kinder und solche, die an Ausschlag leiden, dürfen nicht mit Impflingen in nähere Berührung kommen, insbesondere nicht mit ihnen zusammen schlafen."