— 181 — III. Die Aufgaben des Statistischen Landesamts. 8 12. 1. Das Statistische Landesamt hat die eingesendeten Zählungsmaterialien einer Prüfung zu unterwerfen und die etwa nötig erscheinenden Berichtigungen und Er- gänzungen zu veranlassen, erforderlichenfalls durch unmittelbares Vernehmen mit den Ge- meindebehörden, welche die Rückfragen mit Pünktlichkeit und tunlichster Beschleunigung zu erledigen verpflichtet sind. 2. Das Statistische Landesamt hat sodann aus dem geprüften Zählungsmaterial die für die Bevölkerungsstatistik erforderlichen Zusammenstellungen zu fertigen und die für die Reichsstatistik den hierzu erlassenen Bestimmungen gemäß aufzustellenden Ubersichten dem Kaiserlichen Statistischen Amte zu den festgesetzten Terminen zu übersenden. Dresden, den 1. August 1905. Ministerium des Innern. Für den Minister: Morgenstern. Rudolph. Druck und Verlag der Konigl. Hosbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden. 1905. 29