— 185 — Die von den Polizeibehörden gemäß Ziffer 2 Absatz 2 der Verordnung vom 6. Februar 1895 erteilten Anzeigebescheinigungen verlieren mit dem 30. September laufenden Jahres ihre Gültigkeit. Dresden, den 1 0. August 1905. Ministerium des Innern. Für den Minister: Merz. Kreher. Nr. 52. Verordnung, die Eröffnung der Landes-Erziehungsanstalt für Blinde und Schwachsinnige zu Chemnitz betreffend; vom 21. August 1905. Mit Allerhöchster Genehmigung wird die zu Chemnitz neuerrichtete Landes-Erziehungsanstalt für Blinde und Schwachsinnige am 29. August 1905 eröffnet. In dieser Anstalt werden die jetzigen Landesanstalten für Blinde und für Schwach- sinnige vereinigt und es werden daher mit ihrer Eröffnung aufgehoben: 1. die Blindenanstalt zu Dresden mit ihren Abteilungen (Blindenvorschule und Abteilung für ältere männliche Blinde zu Moritzburg, Abteilung für ältere weib- liche Blinde und Abteilung für schwachbeanlagte blinde Kinder zu Königswartha), 2. die Erziehungsanstalt für schwachsinnige Knaben zu Großhennersdorf, 3. die Erziehungsanstalt für schwachsinnige Mädchen zu Nossen. Die neue Landes-Erziehungsanstalt wird einer Anstaltsdirektion unterstellt; die Blinden und die Schwachsinnigen sind jedoch in räumlich gesonderten Abteilungen unter- gebracht, denen in Unterordnung unter die Anstaltsdirektion je ein Schuldirektor als Leiter vorsteht. Für die neue Anstalt bleiben die durch Verordnung vom 16. November 1902 (G.- u. V.-Bl. S. 409 flg.) eingeführten Regulative in Geltung, und zwar: das Regulativ unter I für die Unterbringung der Blinden, das Regulativ unter II für die Unterbringung schwachsinniger Kinder.