— 186 — Die in Hubertusburg als Hilfsstation für die jetzigen Anstalten zu Großhenners- dorf und Nossen errichtete Abteilung für bildungsunfähige Zöglinge (zu vergl. § 1 Absatz 3 und 4 des Unterbringungsregulativs für schwachsinnige Kinder) bleibt bis auf weiteres noch bestehen. Mit der Eröffnung der neuen Landes-Erziehungsanstalt sind die Aufnahmeanträge an deren Direktion zu richten. Hierbei können die bisherigen Formulare für die Aufnahme- anträge, soweit nötig unter entsprechender Anderung des Vordruckes, aufgebraucht werden. Dresden, am 2 1. August 1905. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Dilßner. Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söbne, Dresden.