Staatsvertrag zwischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen Regierung wegen Aufhebung der parochialen Verbindung der Königlich Sächsischen Landgemeinden Reppis und Schweinfurth mit den Königlich Preußischen Kirchengemeinden Prösen und Stolzenhain und der Königlich Preußischen Landgemeinde Wainsdorf mit der Königlich Sächsischen Kirchengemeinde Frauenhain; vom 20./21. Februar 1905. Behufs Aufhebung der obenbezeichneten parochialen Verbindungen ist durch die von den beiden Hohen Staatsregierungen dazu beauftragten Kommissare und zwar Sächsischerseits durch den Geheimen Regierungsrat Dr. Wilhelm Franz Fürchtegott Böhme, Preußischerseits durch den Konsistorialrat Dr. Carl Wilhelm Ludwig Gustav Bacmeister folgender Staatsvertrag, vorbehältlich der landesherrlichen Genehmigung abgeschlossen worden. § 1. Mit dem 1. April 1905 scheiden 1. die Königlich Sächsischen Landgemeinden Reppis und Schweinfurth aus dem Ver- bande mit den Königlich Preußischen Kirchengemeinden Prösen und Stolzenhain behufs Vereinigung mit Königlich Sächsischen Kirchengemeinden 2. die Königlich Preußische Landgemeinde Wainsdorf aus dem Verbande mit der Königlich Sächsischen Kirchengemeinde Frauenhain behufs Vereinigung mit einer Königlich Preußischen Kirchengemeinde aus. 8 2. Von dem Zeitpunkt der Trenmnung ab erlöschen einerseits alle Rechte der ausscheidenden Gemeinden und ihrer Mitglieder an dem unbeweglichen und beweglichen kirchlichen Vermögen der bisherigen Kirchen-