— 190 — gemeinde, sowie alle Ansprüche auf Mitbenutzung der kirchlichen Anstalten und Einrichtungen einschließlich der kirchlichen Stiftungen, andererseits alle Verpflichtungen der ausscheidenden Gemeinden und ihrer Mit- glieder gegenüber der Kirche, den kirchlichen Ämtern und der Kirchengemeinde zu irgendwelcher Leistung von Abgaben, Beiträgen und Gefällen in der bis— herigen Kirchengemeinde, soweit nicht nachstehend besonders bestimmt wird. 8 3. Dem dermaligen Inhaber der Kirchschullehrerstelle zu Frauenhain wird auf die Dauer der Innehabung des jetzigen Amtes der Fortbezug des dermaligen Einkommens dergestalt gewährleistet, daß etwaige Einkommensausfälle, die ihm durch das Ausscheiden der Landgemeinde Wainsdorf aus der Kirchengemeinde Frauenhain erwachsen, von der Kirchengemeinde Prösen vergütet werden. 8 4. Vom Zeitpunkt der Trennung ab erlöschen alle Ansprüche der Kirche, der kirchlichen Amter und der Kirchengemeinden zu Prösen und Stolzenhain an die Gemeinden Reppis und Schweinfurth wegen Beitragsleistung zu den Kosten des Diakonatbaues in Prösen, wegen Uberlassung der Ablösungskapitalien für die aus diesen Orten stammenden Dezem- und anderen Gefälle und wegen Erhebung von Opferpfennigen und Hausgroschen einschließlich der Rückstände. 8 5. Vom Zeitpunkte der Trennung ab erlöschen alle Ansprüche der Kirche, der kirchlichen Amter und der Kirchengemeinde Frauenhain an die Gemeinde Wainsdorf wegen Beitragsleistung zu den Kosten des Kirchenumbaues in Frauenhain, wegen Uberlassung der Ablösungskapitalien für die aus Wainsdorf stammenden Dezem= und anderen Gefälle und wegen Erhebung von ÖOstereiern für das Diakonat und ähnliche Gefälle einschließlich etwaiger Rückstände. Dresden, den 21. Februar 1905. Magdeburg, den 2 0. Februar 1905. □ Dr. Wilhelm Franz Fürchtegott Böhme. Bacmeister, Konsistorialrat.