Zu 817 d. R.-G. — 202 — Gültigkeit des Zeugnisses oder solche allgemein veterinärpolizeilicher Art beigehen. Ungültige Zeugnisse sind einzuziehen. Für die vom Bezirkstierarzte seuchenfrei befundenen Rinder und Schweine kann eine Bescheinigung hierüber in Form eines amtlichen Vermerkes auf den Ursprungszeugnissen verlangt werden. Die Gültigkeit der Ursprungszeugnisse wird durch diesen Vermerk, der die Bedeutung eines bezirkstierärztlichen Gesundheitszeugnisses besitzt, um weitere 8 Tage, bei Schweinen, die im Umherziehen veräußert werden sollen, jedoch nur um weitere 5 Tage verlängert (vergl. 8 15). Auf allen Viehmärkten sind die zum Verkauf bestimmten Tiere nach Anweisung der Polizeiorgane in geordneter, eine tierärztliche Untersuchung ermöglichender Weise zu— zuführen und aufzustellen. Das Durcheinanderziehen der aufgestellten Tiere und deren Abtrieb vom Markte vor erfolgter bezirkstierärztlicher Untersuchung ist untersagt. In Stallungen des Marktortes eingestellte zusammengebrachte Rindvieh= und Schweine- bestände, aus denen vor dem Markte Tiere verkauft werden sollen, unterliegen den Vorschriften des § 15 und des § 21 dieser Verordnung. Nach Beendigung des Marktes sind sowohl der Marktplatz als alle von fremden Wiederkäuern und Schweinen benutzten Standplätze und Stallräume unter polizeilicher Aussicht gründlich zu reinigen. 8 14. Auf Schlachtviehhöfen sind die zu den Schlachtviehmärkten zu- getriebenen Tiere sowohl bei der Ankunft als vor dem Beziehen der Markthallen tierärztlich zu untersuchen. Seuchenkranke, seuchenverdächtige, sowie die besonderer Seuchengefahr ausgesetzt gewesenen Tiere (§18 d. R.-G.) sind in abgesonderte Ställe zu verweisen und im Polizeischlachthause zur Abschlachtung zu bringen, sofern sich nicht bei weiterer Beobachtung die vollständige Unverdächtigkeit ergibt. Nach jedem Schlachtviehmarkte sind die Rampen, die Ställe und die Markthalle gründlich zu reinigen. In Schlachthöfen und öffentlichen Schlachthäusern sind alle Schlachttiere bei der Ankunft tierärztlich zu untersuchen. Für die den Schlachtviehhöfen und den Schlachthöfen, in denen ein Handel mit Schlachtvieh stattfindet, zugeführten Rinder und Schweine kann die Beibringung der in 8 13 vorgeschriebenen Ursprungszeugnisse von den zuständigen Polizeibehörden durch orts- gesetzliche Festsetzung ebenfalls verlangt werden. Diesenfalls sind Viehstücke, für die keine oder nur mangelhafte Ursprungszeugnisse beigebracht werden, in besonderen Ställen unter- zubringen und im Falle des Verdachts der Ansteckung mit Maul= und Klauenseuche vom Handelsverkehr auszuschließen.