Zu § 18 flg. d. R.-G. und § 56 b d. Gewerbe- ordnung. — 206 — Kompetenzverhältnisse betreffend, vom 22. August 1874, G.= u. V.-Bl. S. 125 flg.) an- zuordnen. Die von dem Kaviller bei seinen Umgängen eingefangenen Hunde können getötet werden, wenn sie von den Eigentümern nicht binnen 3 Tagen gegen Erlegung der von der Polizeibehörde festzusetzenden Entschädigung für den inmittelst stattgehabten Unterhalt zurückverlangt werden, insofern nicht ihre Tötung in Fällen von Tollwut nach § 19 der Instruktion sofort geschehen muß. 8 21. Zu Zeiten größerer Seuchengefahr können für den Viehhandel und Viehverkehr des ganzen Landes oder einzelner Teile desselben folgende Maßregeln ange- ordnet werden. 1. Das Abhalten von Viehmärkten mit Ausnahme der Pferde= und der Schlachtvieh- märkte, sowie der Handel mit Wiederkäuern und Schweinen im Umherziehen kann ver- boten werden. 2. Insoweit die Viehmärkte nicht verboten werden, dürfen auf solchen Märkten, für die gemäß § 13 Absatz 4 und Absatz 7 die Beibringung von Ursprungszeugnissen sonst nachgelassen ist, nur Rinder und Schweine mit vorschriftsmäßigen Ursprungszeugnissen (§ 13) zugeführt werden. Die tierärztliche Untersuchung eines jeden einzelnen Viehstückes hat vor dem Betreten des Marktplatzes zu erfolgen. Zu diesem Zwecke hat die Zuführung von Rindern und Schweinen nur auf einem oder, soweit die zur Verfügung stehenden tier- ärztlichen Kräfte ausreichen, auf mehreren im voraus zu bestimmenden Wegen zu erfolgen. Die Bestimmung dieser Wege bleibt der Ortspolizeibehörde vorbehalten. Wegen der Zurück- weisung von Tieren gelten die Vorschriften des § 13 Absatz 8. Der Vorverkauf ist verboten. 3. Das aus Schlachtviehhöfen und Schlachthöfen auszuführende Vieh darf nur zu Wagen befördert werden und ist unmittelbar vor seiner Verladung Stück für Stück noch- mals tierärztlich zu untersuchen. Die den Schlachtviehmärkten zugeführten Tiere, welche aus verseuchten Landesteilen stammen, können in besondere Ställe verwiesen und vom freien Handel ausgeschlossen werden. 4. Die von Unternehmern zum Zwecke des Verkaufs oder der Vermittelung des Kaufs auf Bestellung zusammengebrachten Rindvieh= und Schweinebestände, sowie die zum Ver- kauf im Umherziehen bestimmten Schweinebestände dürfen erst dann verkauft oder abgegeben werden, wenn sie während einer Beobachtungsfrist von 7 Tagen sich frei von Maul= und Klauenseuche erwiesen haben. Ausgenommen sind nur Saugferkel (vergl. § 13 Abs. 2) sowie die auf Schlachtvieh- höfen und Schlachthöfen oder außerhalb dieser aufsgestellten Schlachttiere, für deren