— 207 — Abschlachtung binnen 3 Tagen neben dem Unternehmer auch der Erwerber verantwort— lich ist. Zum Zwecke der Durchführung der Beobachtung hat sowohl der betreffende Unter— nehmer als auch der Besitzer des Stalles, in welchen das zu beobachtende Vieh eingestellt wird, und zwar spätestens im Verlaufe von 12 Stunden der Ortspolizeibehörde unter Angabe der Stückzahl Anzeige von der Aufstellung, sowie von Veränderungen der Bestände durch Zugang neuer Tiere zu erstatten. Über die erfolgte Anzeige ist von der Ortspolizei— behörde eine Bescheinigung auszustellen. Die Ortspolizeibehörde hat die Richtigkeit der Anzeige zu prüfen und ihrerseits den Bezirkstierarzt zu benachrichtigen. Während der Beobachtungsdauer dürfen die zu dem Transport gehörigen Tiere die Ställe nicht verlassen, mit anderen Klauentieren nicht in Berührung kommen und weder verkauft noch vertauscht noch sonst abgegeben werden; fremden Personen, einschließlich etwaiger Besteller, ist der Zutritt zu den Ställen nicht gestattet; der betreffende Unter— nehmer oder sein Stellvertreter, sowie der Besitzer der Stallungen sind dafür verantwort— lich, daß außer ihnen nur die Wärter und die etwa zur tierärztlichen Hilfe zugezogenen Tierärzte die Stallungen betreten. Die Ortspolizeibehörden haben die Beobachtung dieser Bestimmungen zu überwachen. Findet eine Einstellung neuen Viehes in denselben Stall zu dem bereits unter Beob- achtung stehenden Bestande statt, so ist die Beobachtungsdauer auch für letzteren auf weitere 7 Tage auszudehnen. Nach Ablauf der 7 Tage kann der Verkauf oder die Ab- gabe der Tiere erfolgen, sofern die bezirkstierärztliche Untersuchung die vollständige Un- verdächtigkeit derselben ergeben hat. Die Kosten der Untersuchung fallen den Unternehmern zur Last. 5. Die von den im Eingange dieses Paragraphen erwähnten Tieren benutzten Rampen, Ein= und Ausladeplätze, Transportwagen, Gast= und Handelsställe sind nach jedesmaliger Benutzung durch Reinigung und Besprengung mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung oder mit der für die Desinfektion der Eisenbahnwagen vorgeschriebenen dreiprozentigen Lösung einer Karbolschwefelsäuremischung, zu desinfizieren. Die Bezirkstierärzte haben hierüber die nötige Uberwachung auszuüben. 6. Für die durch Personen, welche gewerbsmäßigen Viehhandel nicht betreiben, er- worbenen Rinder und Schweine, die der in Ziffer 2 und 4 dieses Paragraphen erwähnten bezirkstierärztlichen Uberwachung noch nicht unterstanden haben und nicht zur Abschlachtung binnen 3 Tagen dienen sollen, sind die in § 13 vorgeschriebenen Ursprungszeugnisse beizu- bringen. Außerdem unterliegen die Tiere vor ihrer Einstellung unter den übrigen Vieh- bestand des Erwerbers der in § 15 vorgeschriebenen Untersuchung durch den Bezirkstierarzt, der vom Besitzer der Tiere unmittelbar hinzuzuziehen ist. Der Besitzer trägt auch die hier- aus entstehenden Kosten, die unmittelbar an den Bezirkstierarzt zu entrichten sind. 357