— 209 — 8 25. Ist der Seuchenort und dessen Feldmark gegen das Durchtreiben von Wieder— käuern und Schweinen gesperrt und die Ausführung von Tieren dieser Art ohne polizei— liche Erlaubnis verboten, so ist, sofern nur wenige Gehöfte verseucht sind, von der im Absatz 4 des § 64 der Instruktion gegebenen Ermächtigung kein Gebrauch zu machen; vielmehr treten diese Erleichterungen nur dann in Kraft, wenn die Mehrzahl der Gehöfte verseucht ist. § 26. Nach dem durch den beamteten Tierarzt festgestellten Aufhören der Seuche ist der von den kranken Tieren herrührende Dünger in jedem Falle zu desinfizieren. Außer- d. dem sind die erkrankt gewesenen Tiere in der Weise zu desinfizieren, daß der Körper und der Schwanz sowie die Beine und Klauen von allem anhaftenden Schmutz gereinigt und die Klauen sodann mit desinfizierenden Flüssigkeiten gewaschen werden. 827. Beim Ausbruch der Maul= und Klauenseuche auf Schlachtviehmärkten, Schlacht- viehhöfen und Schlachthöfen sind die erkrankten und seuchenverdächtigen Tiere sofort ab- zusondern und baldmöglichst in abgesonderten Räumen (Polizeischlachthaus) abzuschlachten. Diejenigen Schlachttiere, welche mit jenen in einem und demselben Raume gestanden haben oder auch mit ihnen in unmittelbare Berührung gekommen sind, dürfen den Schlacht- hof nicht lebend verlassen. Die Schlachthoftierärzte sind verantwortlich dafür, daß die Personen, welche bei dem Transport und der Schlachtung seuchenkranker und seuchenverdächtiger Tiere beschäftigt ge- wesen sind, sich einer gründlichen Desinfektion unterziehen, daß ferner die von diesen Tieren betretenen Wege und Räumlichkeiten, die zum Transporte und zur Schlachtung benutzten Geräte, sowie die Abgänge der betreffenden Schlachttiere einer gründlichen Desinfektion unterzogen werden. Strafbestimmungen. 8 28. Zuwiderhandlungen gegen die im vorstehenden getroffenen Bestimmungen find, insoweit nicht die Strafvorschriften des Reichsgesetzes vom 3. Juni 0 und der Gewerbeordnung Platz greifen, oder sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft zu ahnden. Kosten. S 29. a) In allen auf die Handhabung der Vorschriften des Reichsgesetzes vom 23. Juni 188 Z . . 1-«--93Jå?—1—1??;9, der Instruktion vom 27. Juni 1895 und der gegenwärtigen Verordnung bezüglichen Angelegenheiten ist von den Ortspolizeibehörden, insoweit es sich nicht um Strafvollstreckungen oder die Ausstellung von Ursprungszeugnissen handelt, kostenfrei zu expedieren. Zu 8 64 Instruktion. Zu § 67 Instruktion. Zu § 2 d. R.-G.