— 219 — 0) Sprenggelatine sein bei mittlerer Temperatur zähelastisches Gemisch, bestehend aus Nitroglyzerin, welches durch Nitrozellulose gelatiniert ist, mit oder ohne kohlensauren Alkalien (beziehungsweise alkalischen Erden) oder neutral reagierenden Salpeterartent, d) Rohmasse für rauchloses Pulver, bestehend aus einem innigen Gemenge von Nitroglyzerin und feuchter Nitro- zellulose, dessen Wassergehalt mindestens 30 Prozent und dessen Nitroglyzeringehalt höchstens 28 Prozent beträgt, e) Gelatinedynamit sein bei mittlerer Temperatur plastisches Gemisch, bestehend aus Nitroglyzerin, welches durch Nitrozellulose gelatiniert ist, und Holz- mehl, Salpeter und kohlensauren Alkalien (beziehungsweise alkalischen Erden), 1) Karbonit (ein Gemisch von Nitroglyzerin mit schießpulverähnlichen Gemengen und mit flüssigen, an sich nicht sprengkräftigen oder nicht selbstentzündlichen Stoffen): Nitrozellulose (lockere mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt und gepreßte, nicht gelatinierte), insbesondere Schießbaumwolle und Kollodiumwolle, sowie Gemische von Nitrozellulose mit neutral reagierenden Salpeterarten; . Feuerwerkskörper, sofern sie nicht pikrinsaure Salze enthalten, geladene Geschosse, Geschützpatronen, Kartuschen, Petarden, sprengkräftige Zündungen, welche zum Entzünden von Ladungen dienen (z. B. Sprengkapseln), Zündplättchen (amorces); 5. alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen zugelassenen Sprengstoffe. (2) Zu Versuchszwecken kann die Versendung neuer, hier nicht aufgeführter Spreng- stoffe auf bestimmten Wegen, sowie die Aufbewahrung und Verausgabung derselben von der Landespolizeibehörde gestattet werden. 8 3. Vom Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 sind ausgeschlossen die nicht nach § 2 zugelassenen Sprengstoffe, insbesondere: 1. Nitroglyzerin als solches und in Lösungen; 2. Knallgold, trocken in fester oder Pulverform, Knallquecksilber, Knallsilber und die damit dargestellten Präparate:; Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemische; Gemische, welche Nitroglyzerin abtropfen lassen; Sprengstoffe, welche entweder: a) bei einer Temperatur bis zu —+ 40 Grad Celsius zur Selbstzersetzung neigen, oder O½ — 375