— 241 — Gesetz- und Verordnungoblatt für das Königreich Sachsen. 22. Stück vom Jahre 1905. Inhalt: Nr. 72. Verordnung, eine anderweite Anderung von § 6 der Ausführungsverordnung zur Gewerbe- ordnung vom 28. März 1892 betr. S. 241. — Nr. 73. Allerhöchste Verordnung, eine Ernennung für die I. Kammer der Ständeversammlung betr. S. 242. Nr. 72. Verordnung, eine anderweite Anderung von § 6 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 28. März 1892 betreffend; vom 13. November 1905. Nochdem sich die militärischen Betriebe im Bereiche der Königlich Sächsischen Heeres- verwaltung durch 1. Einstellung von Zivilarbeitern für den Arbeitsdienst bei den Pionier-Bataillonen und 2. durch Errichtung des Remontedepots Obersohland a. R. vermehrt haben, sind für die vorstehend aufgeführten Betriebe in den Fällen von § 6 Absatz 1 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 28. März 1892 in der Fassung vom 6. März 1896 (G.= u. V.-Bl. 1896 S. 32) die Befugnisse und Obliegen- heiten der Ortspolizeibehörde, Polizei= und unteren Verwaltungsbehörde zu 1. dem Kommando der Pioniere, zu 2. der Armee-Verwaltungs-Abteilung des Kriegsministeriums übertragen worden, während in den Fällen von § 6 Absatz 2 die den höheren Ver- waltungsbehörden zugewiesenen Befugnisse und Obliegenheiten vom Kriegsministerium wahrgenommen werden. Dresden, am 1 3. November 1905. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Ausgegeben zu Dresden den 1. Dezember 1905. 42 Fabian.