— 244 — Die endgültige Bestimmung über die Erhebung dieser Steuern und Abgaben bleibt, auch hinsichtlich des Jahres 1906, dem für die Finanzperiode 1906,07 zu erlassenden Finanzgesetze vorbehalten. In letzterem wird insbesondere darüber definitive Bestimmung getroffen werden, ob die Einkommensteuer mit den vollen gesetzlichen Beträgen (Normal- steuer) oder nur mit einem in Zehnteilen auszudrückenden Bruchteile derselben zu erheben ist. 82. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, die nicht ausdrücklich aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. Auch bleiben den Staatskassen die ihnen im Jahre 1905 in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats zugeteilten übrigen Einnahmequellen ebenfalls bis zum Erlasse des künftigen Finanzgesetzes für die Finanzperiode 1906 .07 zugewiesen. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 4. Dezember 1905. Friedrich August. Dr. Wilbelm Rüger. Nr. 75. Bekanntmachung, die Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden betreffend; vom 4. Dezember 1905. Nach der von der Ständeversammlung vorgenommenen Wahl des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden ist dieser in folgender Weise zusammengesetzt. Es sind gewählt worden: a) aus der ersten Kammer als Mitglieder: als Stellvertreter: der Rittergutsbesitzer, Domherr Trützschler der Oberbürgermeister, Geheime Finanzrat Freiherr zum Falkenstein auf Dorf- a. D. Beutler in Dresden, stadt, der Ministerialdirektor a. D., Wirkliche der Rittergutsbesitzer Dr. von Wächter Geheime Rat Meusel, Exzellenz, in auf Röcknitz; Dresden: