257 — öffentliche Kritik wahrgenommener Mängel und eine Beratung der Pferdebesitzer wegen beobachteter Krankheiten haben jedoch die Bezirkstierärzte während des Musterungs- geschäftes zu vermeiden. 21. Hinsichtlich des Viehverkehrs auf den Eisenbahnen liegt den Bezirkstierärzten die Uberwachung der ordnungsmäßigen Beschaffenheit sowie der vorgeschriebenen Reinigung und Desinfektion der zur Ein= und Ausladung von Vieh dienenden Rampen und Geräte, Ein= und Ausladeplätze sowie der Eisenbahnwagen ob. Zu diesem Behufe haben sie alle Eisenbahnstationen ihrer Bezirke, an denen häufiger Klauenvieh unverpackt ein= oder aus- geladen wird, von Zeit zu Zeit gelegentlich anderer Dienstreisen (vergl. jedoch 8 5) zu besuchen und sich von dem ordnungsmäßigen Zustande der Verladeeinrichtungen zu über- zeugen. Die Desinfektionsstationen für Eisenbahnwagen haben die Bezirkstierärzte in Zwischen- räumen von 8 bis 12 Wochen, bei stärkerer Verbreitung der Maul= und Klauenseuche jedoch öfter, unvermutet nachzusehen. Hierbei haben sie, soweit nötig, Belehrungen über das Desinfektionsverfahren zu erteilen, sich auch von dem pünktlichen und sorgfältigen Vollzug der Desinfektionsvorschriften, sowie der ordnungsmäßigen Beschaffenheit der Reinigungs= und Desinfektionsmittel zu überzeugen. Wegen der Niederschrift der bei der Besichtigung gemachten Wahrnehmungen und der etwa nötigen Verständigung der beteiligten Dienststellen ist den bestehenden Vorschriften nachzugehen. Über die vorgenommenen Besichtigungen und die Beobachtungen an den Desinfektions- stationen ist am Schlusse jedes Jahres, in dringenden Fällen aber sofort an die Kommission für das Veterinärwesen Bericht zu erstatten. D. Foörderung der landwirtschaftlichen Tierhaltung und Tierzucht. 8 25. Im Interesse der landwirtschaftlichen Tierhaltung sind die Bezirkstierärzte verpflichtet, sich über die in ihren Bezirken bestehenden Verhältnisse, welche von allgemeiner Bedeutung für die Gesundheit der landwirtschaftlichen Haustiere oder einzelner Gattungen sein können, so über den Zustand des Bodens, der Weiden, Wasserläufe und Brunnen, den Einfluß gewerblicher Anlagen, sowie über die Fütterung, Haltung, Benutzung, Verwertung der Tiere usw. zu unterrichten und auf die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel tunlichst hinzuwirken. Die Bezirkstierärzte haben ferner, soweit möglich, ihren Einfluß dahin geltend zu machen, daß bei Stallneubauten den Anforderungen der Hygiene, namentlich hinsichtlich der Lüftungseinrichtungen, des Stallfußbodens, der Schleusen, Jauchegruben usw. Rechnung getragen wird. 1905. 46 Viehverkehr auf den Eisenbahnen. Landwirt- schaftliche Tierhaltung.