Nr. 2. Bekanntmachung, die Festsetzung des Betrags der für die Naturalverpflegung der Truppen im Jahre 1906 zu gewährenden Vergütung betreffend; vom 30. Dezember 1905. Naoch der seitens des Herrn Reichskanzlers in Nr. 304 des Deutschen Reichsanzeigers vom Jahre 1905 erlassenen Bekanntmachung vom 21. Dezember 1905 ist auf Grund der Vorschriften in § 4 und §9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden (R.-G.-Bl. 189 8 S. 361) der Betrag der für die Natural- verpflegung marschierender usw. Truppen zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1906 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: mit Brot: ohne Brot: à) für die volle Tageskost 80 65 4 "5)MMittagskost 10 350. K Albbendkost 25 20 1l) Morgenkost 15 10 Dresden, den 30. Dezember 1905. Kriegsministerium. Frhr. v. Hausen. Günther. Nr. 3. Bekanntmachung, die anderweite Feststellung der Wahlbezirke für die Evangelisch lutherische Landessynode betreffend; vom 2. Januar 1906. Das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium hat die mittels der Bekanntmachung vom 4. Januar 1901 (G.= u. V.-Bl. S. 10 flg.) veröffentlichte Abgrenzung der Wahlbezirke für die Evangelisch-lutherische Landessynode einer erneuten Prüfung zu unterziehen gehabt und dieselbe auf Grund von § 5 Nr. 2 des Kirchengesetzes, die Errichtung eines Evangelisch lutherischen Landeskonsistoriums betreffend, vom 15. April 1873 unter Aufhebung der gedachten Bekamtmachung in nachersichtlicher Weise anderweit festgestellt.