ohne vorherige Anmeldung (8 2) sowie grenztierärztliche Untersuchung unter der Voraus— setzung zugelassen, daß der Transport in bei der Verladung in Deutschland plombierten Eisenbahnwagen erfolgt und die Sendungen an dem Grenzübertrittspunkte (§ 1) bei der zuständigen Polizei= oder Zollstelle (§ 2) angemeldet werden. 8 4. Bei der Einfuhr von Renn= oder Trabrennpferden sind nur Zeugnisse beizu- bringen, die von hierzu besonders ermächtigten Rennklubs unter Beidrückung ihres Siegels ausgestellt worden sind. Diese Zeugnisse haben ein Ursprungszeugnis der Ortsbehörde und die amtstierärztliche Bescheinigung zu enthalten, daß das Pferd gesund ist und daß in dem Gehöfte, wo es ständig untergebracht war, sowie in dessen nächster Umgebung ansteckende Pferdekrankheiten in den letzten drei Monaten nicht vorgekommen sind. Eine solche Ermächtigung besitzen zurzeit der Wiener Jockey-Klub für Osterreich, und der Budapester Magyar Lovaregylet für Ungarn. 85. Die Einfuhr von Tieren, die zu Zirkusschaustellungen, für zoologische Gärten, Wildparks und ähnliche Anlagen und Zwecke bestimmt sind, kann ohne Beibringung von Viehpässen zugelassen werden, wenn die Tiere auf der Eisenbahn von anderen für den gewöhnlichen Verkehr bestimmten Tieren abgesondert transportiert, gelegentlich der an der Eintrittstelle vorzunehmenden grenztierärztlichen Untersuchung (§ 6) weder seuchenkrank noch seuchenverdächtig befunden und von der Ausladestation unmittelbar nach dem Bestim- mungsorte gebracht werden. Bestehen für eine Tiergattung Einfuhrverbote, so ist für die Einfuhr vorerwähnter Tiere dieser Gattung eine vorherige Aufnahmebewilligung seiten des Ministeriums des Innern und eventuell der Zentralbehörde des Staates, in dem der Bestimmungsort liegt, erforderlich. §6. Die einzuführenden Tiere sind an den betreffenden Grenzpunkten durch den zuständigen sächsischen beamteten Tierarzt (Grenz= oder Bezirkstierarzt) zu untersuchen. Die in Eisenbahnwagen oder auf Fuhrwerken ankommenden Tiere sind auszuladen. Die Untersuchungen finden nur an den Wochentagen und bei Tageslicht statt. Ausnahmen in besonders dringlichen Fällen sind in das Ermessen des zuständigen beamteten Tierarztes gestellt. Die Untersuchung hat sich zu erstrecken auf die Identität mit den in den Ursprungs- zeugnissen angegebenen Tieren, sowie auf die Gesundheit derselben. Bei Rennpferden bedarf es der grenztierärztlichen Untersuchung nicht, wenn die nach * 4 beizubringenden Zeugnisse bei der Prüfung durch den Grenzpolizeibeamten oder den Grenz= oder Bezirkstierarzt in Ordnung befunden werden.