— 23 mäßig (Hausierhändler usw.) die Grenze mit ihren Geschirren überschreiten, nach— stehende Sondervorschriften: 1. sie müssen bei jedem Grenzübertritte mit einem Dauerviehpasse versehen sein, aus dem der Ursprung der Einhufer und deren Zugehörigkeit zum Passe genau zu erkennen ist; 2. die auf dem Dauerviehpasse verzeichneten Gespanntiere müssen mindestens jährlich einmal dem für den Grenzübertrittspunkt zuständigen sächsischen beamteten Tierarzte zur Untersuchung gestellt werden. Neu eingestellte Gespanntiere sind jederzeit beim erstmaligen Uberschreiten der Grenze zur tierärztlichen Untersuchung zu stellen. Die erfolgte tierärztliche Untersuchung der Gespanntiere ist auf den Dauerviehpässen zu bescheinigen. Die Kosten der Untersuchungen haben die Besitzer zu tragen. (Vergl. 88 11 und 42.) 8 29. Wenn eine Durchfuhr von Tieren im Grenzpoerkehre nach österreichischem Gebiet stattfindet, werden folgende Erleichterungen nachgelassen. Das Ursprungszeugnis (8 3) ist zwar auch bei allen lediglich zur Durchfuhr bestimmten Tieren beizubringen. Dagegen ist von der tierärztlichen Untersuchung (8 6) in der Regel abzusehen: a) bei Eisenbahntransporten, wenn die Durchfahrt ohne Unterbrechung und ohne daß die Tiere innerhalb des Königreichs Sachsen die Bahnwagen verlassen, erfolgt; b) bei Landtransporten dann, wenn die Tiere nuk auf kurze Strecken sächsisches Gebiet berühren, ohne daß innerhalb des Königreichs Sachsen eine Einstellung derselben während der tunlichst ohne Aufenthalt zu beschleunigenden Durchfuhr stattfindet. Der Wiederübertritt über die Grenze muß noch an demselben Tage erfolgen. Der Begleiter des Transportes hat sich gegenüber der Eingangszollstelle schriftlich zu verpflichten, die Durchfuhr ohne Aufenthalt zu bewirken und insbesondere die Tiere innerhalb des Königreichs Sachsen nicht einzustellen. Er verfällt in Strafe, wenn er dieser Verpflichtung zuwiderhandelt. Wiederkäuer sind auf Wagen zu transportieren. Die Durchfuhr von Schweinen auf dem Landwege ist verboten. Die Prüfung darüber, daß die Tiere mit den im Ursprungszeugnisse bezeich- neten Tieren gleich sind, erfolgt durch die Eingangs= und Ausgangszollstellen. Auf dem Ursprungszeugnisse ist von der Eingangszollstelle der Transportweg und die Ausgangsgollstelle zu vermerken. Die Durchfuhr nach Maßgabe der Bedingungen unter a und b ist nicht an die in § 1 aufgeführten Grenzpunkte und Zeiten gebunden, sondern kann an jeder