— 29 — Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen sind, soweit nicht eine Bestrafung nach anderen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach § 32 8 des Reichsstrafgesetzbuchs oder nach § 65 flg. des Reichs-Viehseuchengesetzes eintritt, mit Geldstrafe bis 150 4 oder mit Haft zu ahnden. Aufhebung bestehender Bestimmungen. Alle den Viehverkehr mit Osterreich-Ungarn betreffenden, auf Grund des seitherigen Viehseuchen-Ubereinkommens erlassenen Verordnungen und Bekanntmachungen treten außer Kraft. Weiter wird § 22 der Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880. * .- .- -W, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, vom 3 1. August 1905 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 197) dahin abgeändert, daß Ursprungs= und Gesundheitszeugnisse für Tiere, die nach ÖOsterreich= Ungarn ausgeführt werden sollen, gemäß § 3 in Verbindung mit § 40 vorstehender Verordnung nach Anlage 1 bis 3 aus- zustellen sind. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. März 1906 in Kraft. Dresden, den 26. Februar 1906. Ministerium des Innern. Ministerium der Finanzen. v. Metzsch. Dr. Rüger. Dutschmann. 5