— 46 — 8 7. Forstwirte, welche die Anstellungsprüfung bestanden haben, sind berechtigt, die Bezeichnung: „Oberförsterkandidat für den höheren Gemeinde= und Privarforstdienst“ zu führen. 8 8. Diese Vorschriften treten am 2. April 1906 in Kraft. Dresden, am 3. März 1906. Finanzministerium. Dr. Rüger. Naumann. Nr. 9. Verordnung, den Handel mit Giften betreffend; vom 22. Februar 1906. □. In Gemäßheit eines Beschlusses der verbündeten Regierungen werden die Vorschriften betreffend den Handel mit Giften, welche auf Grund von Bundesratsbeschlüssen durch Ver- ordnungen des Ministeriums des Innern vom 6. Februar 1895 (G.= u. V.-Bl. S. 15 flg.) und vom 11. Juni 1901 (G.= u. V.-Bl. S. 80 flg.) veröffentlicht worden sind, wie folgt abgeändert: Im Verzeichnisse der Gifte sind hinzuzufügen: 1. in Abteilung 1 Salzsäure, arsenhaltige) Schwefelsäure, arsenhaltige) und am Schlusse der Abteilung 1 folgende Anmerkung: *) Anmerkung: Salzsäure und Schwefelsäure gelten als arsenhaltig, wenn 1 cem der Säure, mit 3 cem Zinnchlorürlösung versetzt, innerhalb 15 Minuten eine dunklere Färbung annimmt. Bei der Prüfung auf den Arsengehalt ist, sofern es sich um konzentrierte Schwefelsäure handelt, zunächst 1 ccm durch Eingießen in 2 cem Wasser zu ver- dünnen und 1 com von dem erkalteten Gemische zu verwenden. Die Zinnchlorür- lösung ist aus 5 Gewichtsteilen kristallisiertem Zinnchlorür, die mit 1 Gewichrs- teile Salzsäure anzurühren und vollständig mit trockenem Chlorwasserstoffe zu