— 52 — 8 7. Zu der nach § 5 anzuberaumenden Zeit ist an der Schadenstelle zunächst der Gegenstand und Umfang des angemeldeten Schadens zu erörtern und hierauf eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten, sofern diese vertreten sind, zu versuchen. Mißlingt diese oder sind die Beteiligten nicht erschienen, so hat die Verwaltungsbehörde auf Grund des Gutachtens der Sachverständigen die Entschädigung festzustellen. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle wesentlichen Punkte der Verhandlung enthalten muß. 8 8. Die Feststellung der Entschädigung ist dem Beschädigten und dem Staatsfiskus bekannt zu geben, letzterem im Falle des § 2 jedoch nur dann, wenn die zu gewährende Entschädigung den Betrag von 500 4 übersteigt. Im Falle des § 7 kann diese Bekannt- gabe an die anwesenden Beteiligten sofort nach der Verhandlung erfolgen. 8 9. Diese Verordnung tritt an Stelle der Verordnung vom 14. Mai 1884 (G. u. V.-Bl. S. 157) und sofort in Kraft. Dresden, am 9. März 1906. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Seifert. Druck und Verlag der Konigl. Hefbuchdruckerei ven C. C. Meinbold & Söbne, Dresren