— 67 — Nr. 20. Gesetz, die Abänderung des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 betreffend; vom 21. April 1906. Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: Das Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902 wird wie folgt abgeändert: Artikel 1. 1. In § 2 Absatz 1 Ziffer 1 unter b, Ziffer 2 unter b und Ziffer 3 unter b treten an die Stelle der Worte „nach dem Werte ihres dem Betriebe eines Gewerbes in Sachsen dienenden, nicht von der Grundsteuer betroffenen Anlage= und Betriebskapitals“ die Worte: „nach dem Werte ihres in Sachsen befindlichen, nicht von der Grundsteuer be- troffenen Grundvermögens und ihres dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft oder eines Gewerbes in Sachsen dienenden, nicht von der Grundsteuer betroffenen Anlage= und Betriebskapitals.“" 2. § 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Haben Beitragspflichtige der in Absatz 1 gedachten Art ihren Sitz außerhalb Sachsens, so sind sie nach dem Werte ihres in Sachsen befindlichen, nicht von der Grundsteuer betroffenen Grundvermögens und ihres dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft oder eines Gewerbes in Sachsen dienenden, nicht von der Grund- steuer betroffenen Anlage= und Betriebskapitals zu besteuern." 3. In § 7 erhält der hinter Ziffer 3 eingeschaltete Zusatz folgende Fassung: „die Befreiungen nach Ziffer 2 und 3 erstrecken sich nicht auf das in Sachsen befindliche Grundvermögen und auf das dem Betriebe der Land= oder Forstwirt- schaft oder eines Gewerbes in Sachsen dienende Anlage= und Betriebskapital und bleiben in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in welchen in den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird.“ 4. 7 Ziffer 5 erhält folgende Fassung: „5. diejenigen Personen, deren ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen den Gesamtwert von 12000 .X nicht übersteigt.“ 1 1