— 68 — 5. 89 Ziffer 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „2. Beitragspflichtige, die in Sachsen weder ihren Wohnsitz noch ihren dauernden Aufenthalt haben, versteuern ihr sächsisches Grundvermögen und ihr in sächsischem Land- oder Forstwirtschafts- oder Gewerbebetriebe angelegtes Vermögen an dem Orte, wo sich das Grundvermögen befindet oder wo die Land- oder Forstwirtschaft oder das Gewerbe betrieben wird; 3. nichtphysische Personen erfüllen ihre Beitragspflicht an dem Orte, wo sie ihren Sitz haben; dafern sie ihren Sitz außerhalb Sachsens, in Sachsen aber eine Generalagentur oder ähnliche Vertretung haben, erfüllen sie ihre Beitragspflicht am Sitze dieser Vertretung; andernfalls versteuern sie ihr sächsisches Grundvermögen und ihr in sächsischem Land- oder Forstwirtschafts- oder Gewerbebetriebe angelegtes Vermögen an dem Orte, wo sich das Grundvermögen befindet oder wo die Land— oder Forstwirtschaft oder das Gewerbe betrieben wird.“ 6. § 12 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Steuer beträgt in Klasse bei einem Vermögen 1 von über 12 000 bis 14000% 6 / 2 = 14000 16000 = * 3 16000 18000 n 8 4 = 18000 20000 9. und ebenso in allen weiteren Klassen ½ vom Tausend desjenigen Vermögens, mit welchem die vorausgehende Klasse endet.“ 7. In § 15 Absatz 1 Ziffer 1 treten an die Stelle der Worte „dem Gewerbebetriebe“" die Worte: „dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft oder eines Gewerbes.“ 8. In §16 Absatz 2 wird vor „Gewerbebetrieben“ eingeschaltet: „Land= oder Forstwirtschafts= oder.“ 9. In § 17 Ziffer 2 wird zwischen die Worte „dem Betriebe“ und „eines Gewerbes“ eingeschaltet: „der Land= oder Forstwirtschaft oder“, und es wird unter 8 zwischen die Worte „auf“ und „fremden“ eingeschaltet: „eigenen oder.“ 10. § 19 erhält folgende Fassung: „1. Grundsteuerpflichtige Grundstücke und Gebäude sind bei der Einschätzung zur Ergänzungssteuer auch dann außer Ansatz zu lassen, wenn sie noch nicht zur Grundsteuer abgeschätzt sind.