— 71 — Der Anspruch kann ferner ganz oder teilweise zurückgewiesen werden, wenn a) die Krankheit, die Veranlassung zur Verwerfung oder Minderwertserklärung des Fleisches gegeben hat, nachweislich vom Besitzer vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht oder nicht behoben worden ist; b) das Fleisch des geschlachteten Tieres zufolge Vorsatzes oder grober Fahrlässig— keit des Besitzers an Wert verloren hat. Artikel V. Der erste Absatz des 8 5 wird abgeändert wie folgt: Für die Versicherung des in § 1 Absatz 1 bezeichneten Viehes haben die Be- sitzer vor der Schlachtung des einzelnen Stückes an die durch Verordnung zu bestimmende Stelle Beiträge zu entrichten, deren Höhe für die hauptsächlichsten Gattungen von Schlachtvieh alljährlich, und zwar in Ansehung der Schweine nach der Höhe der im Laufe der letzten drei Jahre für diese insgesamt gezahlten Ent- schädigungen, in Ansehung der Rinder nach der Höhe der im Laufe der letzten drei Jahre bei den gewerblichen Schlachtungen solcher gezahlten Entschädigungen vom Ministerium des Innern auf Vorschlag der Versicherungsanstalt festgesetzt wird. Soweit durch diese Beiträge für Rinder der Bedarf an Entschädigungen bei den nichtgewerblichen Schlachtungen solcher nicht gedeckt wird, ist der erforderliche Betrag auf jedes Jahr zunächst vorschußweise aus der Staatskasse zu gewähren und in dem folgenden Jahre von den sämtlichen Rindviehbesitzern im Lande nach Verhältnis der in ihrem Besitze befindlichen Viehstücke auf Grund einer vorzunehmenden Aufzeichnung der Rindviehbestände einzuziehen. Hierbei sind nur die über drei Monate alten Rinder, jedoch ohne Rücksicht auf ihre Stand- zeit innerhalb des Königreichs Sachsen und ohne Unterscheidung ihres Geschlechts in Berechnung zu stellen. Artikel VI. In § 7 erhält a) Absatz 1 folgende Fassung: Die Abschätzung des der Versicherung unterliegenden Schadens erfolgt durch einen in jeder Gemeinde einzusetzenden, aus einem Vertreter der Gemeinde, einem Viehbesitzer und einem Tierarzte bestehenden Ortsschätzungsausschuß, dessen Mit- glieder von der Gemeindebehörde gewählt werden und denen Stellvertreter an die Seite zu stellen sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Viehbesitzer und dem Tierarzte ist noch ein zweiter Viehbesitzer als viertes Mitglied hinzuzuziehen.