— 82 — Nr. 25. Gesetz, die Gewährleistung des Staates für eine Anleihe zum Baue von Talsperren im Weißeritzgebiete betreffend; vom 27. April 1906. W R, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 1. Die Regierung wird ermächtigt, der nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die Berichtigung von Wasserläufen usw., vom 15. August 1855 zu bildenden Weißeritztal- sperren-Genossenschaft zu Hainsberg für den Staatsfiskus im Königreiche Sachsen auf die Dauer von höchstens 80 Jahren Gewähr dafür zu leisten, daß sie in der Lage ist, die von ihr zum Zwecke des Baues der Talsperren bei Malter und Klingenberg aufzunehmende Anleihe von höchstens 10 Millionen Mark mit 3 ½ bis 4% jährlich zu verzinsen und mit ½% zu tilgen. Diese Gewährleistung hat die Wirkung, daß der Staatsfiskus, wenn die Einnahmen der Genossenschaft einschließlich der von den Genossenschaftsmitgliedern nach Verhältnis der ermittelten Beitragseinheiten zu leistenden Zahlungen nicht den zur Ver- zinsung und Tilgung erforderlichen Bedarf decken, der Genossenschaft das Fehlende vor- schußweise zu zahlen verpflichtet ist. 8 2. Die Genossenschaft darf den Staatsfiskus aus der Gewährleistung nur in Anspruch nehmen, wenn und soweit die Jahreseinnahmen der Genossenschaft auch bei Erhebung eines Einheitssatzes von 75•.4 für die Beitragseinheit zur Deckung der in dem betreffenden Jahre fällig werdenden Zins= und Tilgungsbeträge nicht ausreichen. 8 3. Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden die Ministerien des Innern und der Finanzen beauftragt. Gegeben zu Dresden, am 2 7. April 1906. Friedrich Angust. Georg von Metzsch. Dr. Wilhelm Rüger.