— 83 — Nr. 26. Gesetz, eine anderweite Abänderung des Gesetzes über die Aufnahme einer drei— prozentigen Rentenanleihe vom 4. Juli 1902 betreffend; vom 27. April 1906. - Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: § 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1902, die Aufnahme einer dreiprozentigen Rentenanleihe betreffend, erhält nachstehende Fassung: „Die Umlaufszeit der ausgegebenen Schatzanweisungen darf den 31. März 1910 nicht überschreiten." Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 27. April 1906. Friedrich August. Dr. Wilhelm Rüger. Nr. 27. Verordnung, eine Anderung der Vorschriften über das Dienstalter der Richter betreffend; vom 27. April 1906. Mit Allerhöchster Genehmigung wird die Verordnung, das Dienstalter der Richter be— treffend, vom 9. April 1904 (G.= u. V-Bl. S. 128) auf Grund des § 16 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. März 1879 in der Fassung des Gesetzes vom 8. April 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 126) dahin geändert: a) Nach Abschnitt 2 wird folgendes eingefügt: 3. Richtern oder Staatsanwälten, die nach einer Versetzung in Wartegeld als Richter wiederangestellt werden, kann die frühere Dienstzeit und die Zwischen- 13“