— 88 — für mittlere und kleine Städte, sowie in den Landgemeinden betreffend, wird der Text des letzteren Gesetzes, wie er sich unter Berücksichtigung der durch das im Eingang bezeichnete Gesetz sowie durch das Gesetz, eine Abänderung von 8 4 des Gesetzes vom 30. April 1890 (G.= u. V.-Bl. S. 66) betreffend, vom 1 4. April 1900 festgestellten Abänderungen ergibt, nachstehend bekannt gemacht. Dresden, am 30. April 1906. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Münckner. Geletz. die Pensionsberechtigung der berufsmäßigen Gemeindebeamten in den Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte, sowie in den Land- gemeinden betreffend; vom 30. April 1890. 8 1. In den Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte sowie in den Landgemeinden ist den berufsmäßigen Gemeindebeamten und deren Hinterlassenen aus der Gemeindekasse Pension oder Unterstützung nach Maßgabe der nachfolgenden Be- stimmungen zu gewähren. 8 2. Wer als berufsmäßiger Gemeindebeamter anzusehen ist, ist in bezug auf die Bürgermeister der mittleren und kleinen Städte, sowie in bezug auf die Gemeindevorstände nach Gehör der Gemeindevertretung durch den Amtshauptmann unter Zuziehung des Be- zirksausschusses in Ansehung der übrigen Gemeindebeamten durch Ortsstatut zu bestimmen. Die Pension oder Unterstützung ist nach Maßgabe der für die Zivilstaatsdiener und deren Hinterlassenen jeweilig geltenden Bestimmungen zu gewähren. Alles Nähere bezüglich der Pension und Unterstützung ist durch Ortsgesetz zu regeln. 8 3. Unterläßt es die Gemeindevertretung trotz wiederholter Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde, das Ortsstatut (§ 2) überhaupt oder in genügender Weise aufzustellen, so ist das Nötige bei Städten durch das Ministerium des Innern nach vorheriger Begut- achtung des Amtshauptmanns mit dem Bezirksausschuß, bei Landgemeinden durch den Amtshauptmann mit dem Bezirksausschuß vorläufig festzusetzen.