— 90 — Nr. 32. Gesetz, das Ausscheiden der Stadtgemeinden Plauen und Zwickau aus den Bezirks— verbänden der Amtshauptmannschaften Plauen und Zwickau und die damit zusammenhängenden Organisations= und sonstigen Gesetzesänderungen betreffend; vom 30. April 1906. Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: J. § 9 Absatz 1 des Gesetzes, die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung betreffend, vom 2 1. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 275) wird durch nachstehende Be- stimmung ersetzt: Die Städte Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen und Zwickau sind von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen. II. 8§29 Absatz 2 des Gesetzes, die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung betreffend, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 480) wird durch nachstehende Bestimmung ersetzt: In den Regierungsbezirken der Kreishauptmannschaften Dresden, Leipzig und Zwickau wählt jede Bezirksversammlung und jeder der Stadtbezirke Dresden, Leipzig, Plauen und Zwickau einen Abgeordneten in den Kreisausschuß; in den Regierungs- bezirken Bautzen und Chemnitz wählt jede Bezirksversammlung und der Stadtbezirk Chemnitz zwei Abgeordnete in den Kreisausschuß. III. In § 36 des Gesetzes, die Bildung von Bezirksverbänden und deren Vertretung be- treffend, vom 2 1. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 284) und ebenso in § 1 des Gesetzes, die Ubertragung der Verpflichtung zu Unterstützung bedürftiger Familien von zum Dienste einberufenen Mannschaften der Reserve, Ersatzreserve und der Landwehr auf die Bezirks- verbände betreffend, vom 15. Januar 1875 (G.= u. V.-Bl. S. 21) werden die Worte „und Chemnitz“ durch die Worte „Chemnitz, Plauen und Zwickau“ ersetzt.