— 104 — Abschnitt J. Die Haltung der Zuchtbullen. 8 1. Die Bes schaffung und Unterhaltung der Zuchtbullen, sowie der hierfür nötigen Einrichtungen liegt in jeder Gemeinde, mit Einschluß der selbständigen Gutsbezirke, den Besitzern der vorhandenen Kühe und uber ein Jahr alten Kalben ob und ist zunächst der freien Vereinbarung anheimgegeben. 8 2. (1) Genügen die hiernach beteiligten Viehbesitzer den nach diesem Gesetze ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig, so sind sie zum Zwecke der Be- schaffung und Unterhaltung der erforderlichen Bullen nach folgenden Bestimmungen zu einer Bullenhaltungs-Genossenschaft zu vereinigen. (2) Einzelne Viehbesitzer, welche die für ihren eigenen Viehbestand erforderlichen Bullen selbst halten oder ihre Kühe nicht decken lassen, sind von der Verpflichtung zum Eintritt in die Genossenschaft befreit. Die Entscheidung hierüber erfolgt im Streitfalle gemäß § 3 Absatz 2 bis 5. 8 3. (1) Es steht jedem beteiligten Viehbesitzer zu, den Antrag auf Errichtung einer Bullenhaltungs-Genossenschaft bei der Gemeindebehörde zu stellen. (2) Diese (in Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, in mittleren und kleinen Städten der Stadtgemeinderat, in Landgemeinden der Gemeinderat) hat über den Antrag zu entscheiden, insoweit selbständige Gutsbezirke beteiligt sind, im Einvernehmen mit den Gutsherrschaften. Kommen im letzteren Falle übereinstimmende Beschlüsse nicht zustande, so entscheidet die der beteiligten Gemeindebehörde vorgesetzte Aufsichtsbehörde. (3) Gegen diese Entscheidungen findet innerhalb 14 Tagen der Rekurs an die der beteiligten Gemeinde= oder der Aufsichtsbehörde vorgesetzte nächste Aufsichtsbehörde statt. Diese entscheidet endgültig über den Rekurs. (4) In allen nach diesem Paragraphen zu beurteilenden Fällen erfolgen die Entschei- dungen der Amtshauptmannschaft unter Mitwirkung des Bezirksausschusses, die Entschei- dungen der Kreishauptmannschaft unter Mitwirkung des Kreisausschusses. (ô) Gehört dem Bezirksausschusse oder Kreisausschusse ein geeigneter landwirtschaft- licher Sachverständiger nicht an, so ist ein solcher nach Gehör eines für den amts= oder kreishauptmannschaftlichen Bezirk zuständigen landwirtschaftlichen Kreisvereins zu den Beratungen zuzuziehen. (6) Wird ein Antrag auf Errichtung einer Bullenhaltungs-Genossenschaft nicht gestellt, so ist die Gemeindebehörde nach Gehör beteiligter Viehbesitzer verpflichtet, die Errichtung einer solchen zu beschließen, falls hierfür ein Bedürfnis vorhanden ist. Hierbei finden die Bestimmungen in Absatz 2 bis 5 Anwendung.