— 105 — 8 4. (#) Die Bullenhaltungs-Genossenschaft hat die Rechte einer juristischen Person. Für jede Bullenhaltungs-Genossenschaft wird durch die Gemeindebehörde aus der Mitte der beteiligten Viehbesitzer nach deren Gehör alljährlich ein aus mindestens drei Mitgliedern bestehender Ausschuß gebildet, der die Geschäfte der Genossenschaft führt, insbesondere über die notwendigen Anschaffungen und Einrichtungen, den Kostenaufwand und dessen Deckung beschließt. Das Amt eines Ausschußmitgliedes ist ein Ehrenamt. (2) Außerdem sind Ersatzmänner zu wählen, die nach einer bei ihrer Wahl festzu- setzenden Reihenfolge an Stelle vorzeitig ausscheidender Mitglieder in den Ausschuß ein- zutreten haben. (3) Wegen des Rechtes zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes eines Ausschuß- mitgliedes gelten dieselben Grundsätze, die durch die Gemeindeordnungen für die Ablehnung oder Niederlegung eines Gemeindeamtes vorgeschrieben sind. Uber das Vorhandensein von Ablehnungsgründen entscheidet auf einen innerhalb 14 Tagen von der Mitteilung der Wahl ab erhobenen Einspruch, soweit dieser nicht kurzerhand seitens der Gemeindebehörde Er- ledigung findet, endgültig die Gemeindeaufsichtsbehörde. (4) Sind selbständige Gutsbezirke beteiligt, so ist jede Gutsherrschaft berechtigt, im Ausschusse vertreten zu sein. 8 5. (1) Der Vorsitzende des Ausschusses wird von dessen Mitgliedern gewählt. Er vertritt die Bullenhaltungs-Genossenschaft nach außen. Der Ausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Ausschuß hat für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung aufzustellen, die der Genehmigung der Gemeindebehörde und, insoweit selbständige Gutsbezirke beteiligt sind, der Zustimmung der Gutsherrschaften bedarf. Kommt eine Einigung über die Erteilung der Genehmigung nicht zustande, so ist die Entscheidung nach § 3 Absatz 2 bis 5 herbeizuführen. (2) Dasselbe Verfahren greift bei Abänderungen der Geschäftsordnung Platz. 8 6. (1) Zur Deckung des der Bullenhaltungs-Genossenschaft entstehenden Aufwandes kann der Ausschuß die Erhebung von Sprunggeldern und, insoweit deren Ertrag sowie etwaige sonstige Einnahmen nicht ausreichen, die Erhebung von Umlagen anordnen, die auf die beteiligten Viehbesitzer nach Verhältnis ihres jeweiligen Besitzstandes an Kühen und über ein Jahr alten Kalben zu verteilen sind. Über den Zeitpunkt, welcher für die Fest- stellung des Besitzstandes maßgebend ist, hat die Geschäftsordnung Bestimmung zu treffen. (2) Der Ausschuß hat alljährlich Rechnung zu legen und die Rechnung 14 Tage lang für die beteiligten Viehbesitzer auszulegen. Das Nähere hierüber bestimmt die Geschäfts- ordnung. (3) Die Beitreibung der Sprunggelder und der Umlagen erfolgt in derselben Weise wie die der Gemeindeabgaben.