— 107 — Gutsherrschaften durch übereinstimmende Beschlüsse. In dieser Weise kann auch die geson— derte Wahl je eines Bruchteils der Mitgliederzahl des Ausschusses durch die einzelnen beteiligten Gemeindebehörden festgesetzt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so geht die Entscheidung an die nächste gemeinsame Aufsichtsbehörde über. Letztere übt auch die Zuständigkeit der Gemeindeaufsichtsbehörde im Sinne von § 4 Absatz 3 und § 8 Absatz 3 aus. Falls sich jedoch eine Bullenhaltungs-Genossenschaft auf mehrere Gemeindebezirke in verschiedenen Amtshauptmannschaften, und zwar entweder innerhalb des gleichen oder innerhalb mehrerer kreishauptmannschaftlicher Bezirke erstreckt, ohne daß eine Stadt mit Revidierter Städteordnung beteiligt ist, so hat im ersteren Falle die Kreishauptmannschaft, im letzteren Falle das Ministerium des Innern eine der beteiligten Amtshauptmannschaften mit Wahrnehmung der Obliegenheiten der nächsten gemeinsamen Aufsichtsbehörde zu beauf- tragen. Ist im zweiten Falle eine Stadt mit Revidierter Städteordnung beteiligt, so hat das Ministerium des Innern eine Kreishauptmannschaft mit dem gleichen Auftrage zu versehen. § 10. (1) Unter besonderen Verhältnissen können einzelne Viehbesitzer auf Antrag bei der Gemeindebehörde von der Teilnahme an der Bullenhaltungs-Genossenschaft auf bestimmte Zeit entbunden werden. (2) Die Entscheidung hierüber erfolgt gemäß § 3 Absatz 2 bis 5. 8 11. Das Ministerium des Innern kann auf Antrag Gemeinden, in denen nach seinem Ermessen ein züchterisches Interesse nicht vorliegt oder sonst ausreichend gewahrt ist, oder in denen die Beschaffung und Unterhaltung der Bullen besonderen Schwierigkeiten begegnen würde, von den Vorschriften dieses Gesetzes auf bestimmte Zeit befreien. 8 12. () Einem Antrage auf Auflösung einer Bullenhaltungs-Genossenschaft darf nur dann stattgegeben werden, wenn mindestens zwei Drittel der beteiligten Viehbesitzer dies wünschen und die Gewähr dafür gegeben ist, daß die Beschaffung und Unterhaltung der erforderlichen Zuchtbullen auch ohne eine solche Genossenschaft gesichert sein werde. (2) Uber einen solchen Antrag wird gemäß § 3 Absatz 2 bis 5 entschieden. (s) Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen ist zunächst zur Berichtigung etwaiger Schulden und zur Erfüllung sonstiger Verpflichtungen der Genossenschaft zu verwenden. Soweit das Vermögen hierzu nicht ausreicht, ist der erforderliche Betrag noch durch Um- lagen aufzubringen. Das hiernach verbleibende Vermögen wird unter die Mitglieder der Genossenschaft nach dem Verhältnis der von den einzelnen Viehbesitzern innerhalb der letzten drei Jahre oder bei kürzerer Dauer der Beteiligung innerhalb dieses Zeitraumes erhobenen Umlagen und Sprunggelder verteilt.