— 110 — 8 20. Die Kreis-Körkommission hat das Ergebnis der Nachkörung der Kreishaupt— mannschaft anzuzeigen. Ist ein von der Bezirks-Körkommission beanstandeter Bulle tauglich befunden worden, so hat die Kreishauptmannschaft die Ausstellung des Körscheines durch die Amtshauptmannf schaft anzuordnen; ist er nicht tauglich befunden worden, so sind die Gründe der Abkörung in dem von der Kreishauptmannschaft zu erteilenden Bescheid anzugeben. 21. Q) Die Kosten der Hauptkörungen und der Vorkörungen trägt mit Ausnahme der Kosten für Körung von Privatbullen, die nicht zur allgemeinen Verwendung bestimmt sind, die Staatskasse. (2) Wird bei Einsprüchen gegen Körungen (§ 18) die Entscheidung des Bezirkstierarztes von der Bezirks-Körkommission oder die Entscheidung der Bezirks-Körkommission von der Kreis-Körkommission bestätigt, so fallen die durch den Einspruch erwachsenden Kosten dem zu, der den Einspruch erhoben hatte. Andernfalls sind sie von der Staatskasse zu tragen. 8 22. Die Beschlüsse der Bezirks= und der Kreis-Körkommission werden mit Stimmen- mehrheit gefaßt. Den Vorsitz führt der tierärztliche Sachverständige. 8 23. (1) Die Mitgliedschaft der gewählten Landwirte bei einer Bezirks= oder Kreis- Körkommission ist ein Ehrenamt. Bare Auslagen werden ihnen aus der Staatskasse ver- gütet, und zwar, insoweit sie Reisen zu unternehmen haben, durch Gewährung von Tage- geldern und Reisekosten. (2) Auf die Wählbarkeit zu diesem Amte und auf das Recht der Ablehnung oder Niederlegung desselben finden die entsprechenden Vorschriften der Gemeindeordnungen An- wendung, jedoch mit der Maßgabe, daß die Staatsangehörigkeit nicht Erfordernis ist. (z) Über das Vorhandensein von Ablehnungsgründen sowie über Zweifel an der Wählbarkeit entscheidet endgültig bezüglich der Mitglieder der Bezirks-Körkommission die Amtshauptmannschaft mit dem Bezirksausschusse, bezüglich der Mitglieder der Kreis-Kör- kommission die Kreishauptmannschaft mit dem Kreisausschusse. 8 24. Im Falle ungerechtfertigter Weigerung, das Amt des Mitgliedes einer Bezirks= oder Kreis-Körkommission anzunehmen oder fort zu verwalten, kann dem Weigern- den auf die Dauer der ihm angesonnenen Verpflichtung eine jährliche Geldstrafe in Höhe bis zu 20 .4 durch die Amtshauptmannschaft mit dem Bezirksausschusse, beziehentlich durch die Kreishauptmannschaft mit dem Kreisausschusse auferlegt werden. 8 25. (1) In Dresden, Leipzig und Chemnitz ist zur Wahrnehmung der nach Ab- schnitt II dieses Gesetzes den Amtshauptmannschaften zustehenden Befugnisse und Obliegen- heiten der Stadtrat zuständig. (2) Die Körkommission (§ 15) wird vom Stadtrate gewählt.