— 111 — 8 26. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes, mit dessen Ausführung Unser Ministerium des Innern beauftragt ist, treten, insoweit sie sich auf die Errichtung von Genossenschaften gemäß der §§ 1 bis 12 beziehen, sofort, im übrigen den 1. Juli 1908 in Kraft. Mit dem letzteren Zeitpunkte treten die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Mai 1886, die Bildung von Zuchtgenossenschaften und die Körung von Zuchtbullen betreffend, außer Wirksamkeit. Die Umwandlung der Zuchtgenossenschaften in Genossen- schaften dieses Gesetzes wird durch Ausführungsverornung geregelt, soweit sich jene nicht durch freie Vereinbarung nach § 1 umgebildet haben. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. · Dresden, am 30. April 1906. 6 Friedrich August. Nr. 38. Urkunde über die Stiftung des Maria Anna-Ordens; vom 15. Mai 1906. Wan, Friedrich August, von GCOTTES Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. haben beschlossen, zur Auszeichnung von Frauen einen Orden zu stiften, und bestimmen darüber was folgt: Georg von Metzsch. 1. Zum Andenken an Unsere unvergeßliche Mutter soll der Orden Maria Anna-Orden genannt werden. Das Recht der Verleihung steht ausschließlich dem Könige zu. 2. Der Orden kann jeder Frau oder Jungfrau verliehen werden, welche sich im öffent- lichen Dienste, im Dienst am Hofe oder im Dienste gemeinnütziger Anstalten ehrenvoll aus- gezeichnet oder sich durch hervorragende Leistungen besondere Verdienste um die Förderung des Gemeinwohles erworben hat.