— 117 — (2) Eine solche Teilgebühr ist auch dann anzusetzen, wenn die Erledigung der Amts— handlung von den Beteiligten verzögert oder durch Zufall verhindert wird. Vor Erhebung der Gebühr kann den Beteiligten ersterenfalls eine angemessene Frist zur Nachholung des Versäumten gesetzt werden. Kommt das Verfahren später wieder in Gang und zum end— gültigen Abschlusse, so ist die bezahlte Teilgebühr auf die volle Gebühr in Anrechnung zu bringen, wenn die Angelegenheit binnen einem Jahre nach Zahlung der Teilgebühr erledigt wird und die Unterbrechung von den Kostenpflichtigen nicht verschuldet war. 812. Kosten im Rechtsmittelverfahren. (1) Für begründete Rechtsmittel und Beschwerden sind dem obsiegenden Teile be— sondere Kosten nicht anzusetzen. (2) Dem obsiegenden Teile können die Rechtsmittelkosten dann auferlegt werden, wenn das Rechtsmittel infolge eines Vorbringens beachtet wird, das er bereits in erster Instanz geltend machen konnte. (s3) Ist die durch das Rechtsmittel mit Erfolg angefochtene kostenpflichtige Amtshand- lung durch das Verhalten eines anderen Beteiligten veranlaßt worden, so können von der Rechtsmittelinstanz diesem die Kosten auferlegt werden. (4) Für unbegründete Rechtsmittel und Beschwerden gegen die Kostenfestsetzung ist ein Zehnteil der von der unteren Instanz festgesetzten Kosten, jedoch nicht unter 50 & in Ansatz zu bringen. Hierbei sind Pfennigbeträge, die ohne Bruch durch 10 nicht teilbar sind, auf den nächsthöheren, durch 10 teilbaren Betrag abzurunden. * 13. Eröffnung der Hostenfestsetzung. Gu) Die Kostenfestsetzung wird den Beteiligten mit der hauptsächlichen Entschließung bekannt gegeben. (2) Sind die Kosten nicht sofort eingehoben oder dem Kostenschuldner bei Bekanntgabe der sachlichen Entschließung nicht abgefordert worden, so hat die Festsetzung durch besonderen Beschluß zu erfolgen. Dieser Beschluß ist dem Kostenschuldner (§ 4) schriftlich zu eröffnen. * 14. Abänderung der Kostenfestsetzung. Nachforderung. ! Die Aufhebung oder Herabsetzung eines unrichtigen Kostenansatzes kann sowohl von der ersten Instanz als von der vorgesetzten Behörde auf Antrag oder von Amts wegen verfügt werden.