Bemerkungen. Zu 26, I, 2b und e. Auch in diesen Fällen kann außerdem ortsgesetzlich noch eine besondere Gebühr für die polizeiliche Beaufsichtigung festgesetzt werden. Zuc und d. Außerdem hat der Wirt die ortsgesetzlich bestimmten Gebühren für Tanzaufsicht in die Gemeindekasse zu entrichten. Zu II. 88 14, 15 der Gewerbeordnung, § 11 der Sächs. Ausf.-V. vom 28. März 1892. 1906. 21