— 153 — Bemerkungen. Zu 52a.Bei sogenannten kurzen Versicherungen hat eine Ermäßigung der Kosten in der Art einzutreten, daß bei Ver- sicherungen von der Dauer bis zu und mit 4 Wochen (28 Tage) nur / und über 4 Wochen bis mit 3 Monaten nur des vorstehend geordneten Kostenbetrages in Ansatz zu bringen sind. Im übrigen ist § 14 des Gesetzes vom 28. August 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 427) und § 64 der Ausf.-V. dazu vom 20. November 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 550) zu beachten. Bei UÜbertragung einer bestehenden Versicherung auf eine andere Person ohne Erhöhung der Versicherungssumme sind Abstempelungsgebühren nicht zu erheben. Dagegen gilt § 29 der Ausf.-V. für den Fall, daß eine Versicherung nach deren Anzeige bei der Verwaltungsbehörde durch einseitigen Rücktritt des Versicherungsnehmers nicht zur Ausführung kommt. Zu 52b. Verordnung vom 1. Mai 1878 — B 4—(G.= u. V.-Bl. S. 68/69). 1906. 23