— 158 — Nr. Kostenpflichtige Sache. noch 4. die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren; 57. die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtsbeamten zustehenden Tagegelder und Reisekosten: die an andere Behörden oder Beamte oder an Rechtsanwälte für deren Tätigkeit zu zahlenden Beträge; die Kosten eines Transports von Personen; die Haftkosten nach Maßgabe der für die Strafhaft geltenden landesgesetzlichen Vorschriften. — § 79 des R.-G.-K.-Gesetzes. — Die Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben. Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens 20 Zeilen von durchschnittlich 12 Silben enthält, 10 4, auch wenn die Herstellung auf mecl nnischem Wege stattgefunden hat. Jede angefangene Seite wird voll gerechnet. — § 80 des R.-G.-K.-Gesetzes. — — D5 * II. Zwangsvollstrechungen (in bewegliche körperliche Sachen), die durch Vollstreckungsbeamte erfolgen. Tarif zur Ausführungsverordnung vom 19. September 1902. Gebührensatz, wenn die Summe, derentwegen die Vollstreckung erfolgt, beträgt: bis 5 über 5 über 20 über 100 is 5 4bis 20 4 bis 150-4 bis 3004 Gegenstand. über 300 über bis 1000.4 O1000.•6 1. Pfändung, auch wenn es sich um bereits gepfändete Gegenstände handelt, oder Über- nahme von Sachen, die von der zuständigen Militärbehörde gepfändet oder Gegenstand eines gepfändeten Anspruchs sind (Gesetz « vom18.Juli1902,§§28,60,66)..——«-b«50«k Nur die Hälfte der Gebühren wird erhoben: a) wenn der Schuldner dem Vollstreckungs- beamten sofort Zahlung leistet, b) wenn die Zwangsvollstreckung deshalb einzustellen oder zu beschränken ist, # weil der Schuldner den Schuldbetrag hinterlegt oder sichergestellt hat oder weil der Gläubiger befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat oder weil die Schuldsumme bei der Post ein- gezahlt ist (Gesetz § 9 Absatz 1 Nr. 3, 1. 5) · 1. —4 1.4 504 34 4K4 5.7—4 1 1