— 166 — Artikel 10. § 17 erhält folgende Fassung: „Die Zinsen werden nur innerhalb des Deutschen Reiches gezahlt und zwar vom vierzehnten Tage vor dem Fälligkeitstermin an. Die Zahlung erfolgt durch eine öffentliche Kasse oder mittels übersendung durch die Post oder auf sonstige vom Finanzministerium zu bestimmende Weise auf Gefahr und Kosten des Berechtigten. Nach Ablauf eines Jahres seit dem Fälligkeitstermin erfolgt die Zahlung nur noch bei der Staatsschuldenkasse in Dresden."“ Artikel 1 1. An die Stelle des § 19 tritt folgende Vorschrift: „§ 19. An Gebühren werden erhoben: I. für Eintragungen und Löschungen, jede Einschrift in das Staatsschuldbuch be- sonders gerechnet, 20 4 von je angefangenen 1000.X des Kapitalbetrags, über den verfügt wird, zusammen mindestens 14; II. für die Auslieferung von Schuldverschreibungen für je angefangene 1000.7 Kapitalbetrag 40 &, zusammen mindestens 14. Gebühren werden nicht erhoben: 1. für die Eintragungen bei der Umwandlung von Schuldverschreibungen in Buchschulden des Staates; 2. für Eintragungen und Löschungen von Vermerken über Bevollmächtigungen sowie über Anderungen in der Person oder der Wohnung des einge- tragenen Berechtigten (§ 10 Absatz 3); 3. für Eintragungen und Löschungen von Vermerken, nach denen ein Vor- mund, Pfleger oder Beistand über eine Forderung, die zu dem seiner Verwaltung unterstellten Vermögen gehört, nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen kann (88 1815, 1816, 1915 und 1693 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die Gebühren werden von dem Antragsteller, soweit nötig, nach den Vor- schriften zwangsweise beigetrieben, die für Zwangsvollstreckungen wegen Geld- leistungen in Verwaltungssachen gelten. Auch kann die Vorausbezahlung der Gebühren gefordert werden oder deren Erhebung im Wege der Aufrechnung gegen fällige Zinsen erfolgen.