— 167 — Es werden ferner nicht erhoben folgende Stempelabgaben des Tarifs zum Gesetze über den Urkundenstempel vom 13. November 1876 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 153): 1. der Vertragsstempel nach Pos. 34 A für Abtretungen und Kaufverträge, deren Gegenstand eingetragene Forderungen bilden; 2. der Vertragsstempel nach Pos. 34B für Verpfändungen eingetragener Forderungen; 3. der Anerkennungsstempel nach Pos. 4 für die öffentliche Beglaubigung der in § 10 Absatz 2 bezeichneten Anträge sowie der in § 13 bezeichneten Vollmachten und Genehmigungserklärungen und zwar auch dann, wenn die Vollziehung oder die Anerkennung der Unterschrift in der Form der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung festgestellt wird; 4. der Vollmachtsstempel nach Pos. 35 für Vollmachten zur Stellung von Anträgen und Abgabe von Erklärungen, die sich ausschließlich auf Verlautbarungen im Staatsschuldbuche beziehen."“ Artikel 12. In §§ 7 Absatz 5, 12, 15 Absatz 1 Nr. 5, 15 Absatz 3, 16 und 20 wird das Wort „Renten“ durch das Wort „Zinsen“ und in § 18 das Wort „Rentenempfängers“ durch das Wort „Zinsenempfängers“ ersetzt. Artikel 13. §21 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden ist insbesondere auch dafür verantwortlich, daß die umlaufenden Schuldverschreibungen und die im Staatsschuldbuche gegen Einlieferung von Schuldverschreibungen derselben Gattung eingetragenen Forderungen zusammen die für die einzelnen Anleihen gesetzlich festgestellten Beträge, soweit nicht inzwischen Tilgung erfolgt ist, nicht überschreiten."“ Artikel 14. In §22 werden die Worte „Staatsschuldverschreibungen über 3 prozentige jährliche Rente anzunehmen“ durch die Worte „Schuldverschreibungen derjenigen Gattung an- zunehmen, welcher die zum Zwecke der Eintragung der Forderungen eingelieferten Schuld- verschreibungen angehört haben.“ ersetzt. II. Dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium und der Landtags- ausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt sind, tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.