— 190 — Auf dem Grundstücke sind Einrichtungen zu treffen, daß die Aschenreste entweder in einer Urnenhalle oder in der Erde beigesetzt werden können. Das Grundstück darf zu keinem anderen Zwecke als für die Leichenverbrennung und für die Beisetzung von Aschenresten verwendet werden. Eine Veräußerung des Grundstücks ist ohne Genehmigung des Ministeriums des Innern nicht zulässig. Der Unternehmer hat sich dahin zu verpflichten, daß im Falle der Einstellung des Betriebes das Grundstück entschädigungslos der Ortsgemeinde anfällt. 83. Auf dem für die Leichenverbrennungsanlage bestimmten Grundstück ist eine Leichenhalle zu errichten, in der die Leichen vor der Verbrennung untergebracht werden können. Die Leichenhalle muß einen Raum für die Leichenöffnung enthalten und mindestens den Anforderungen entsprechen, die in § 5 des Gesetzes, die Leichenbestattungen und die Einrichtung des Leichendienstes betreffend, vom 20. Juli 1850 (G.= u. V.-Bl. S. 183) und in den §§ 7 und 8 der Ausführungsverordnung dazu vom gleichen Tage (G.= u. V.-Bl. S. 184) gestellt sind. 8 4. Die Aschenreste von verbrannten Leichen müssen beigesetzt werden. Sie dürfen an die Angehörigen nur ausgeliefert werden, wenn diese den Nachweis erbringen, daß die Aschenreste auf einer Begräbnisstätte oder in einer Urnenhalle Auf— nahme finden. 8 5. Zur Vornahme der Feuerbestattung im Königreiche Sachsen ist in jedem Falle die Genehmigung der Ortspolizeibehörde des Bestattungsortes einzuholen. Bei Sterbe- fällen innerhalb Sachsens ist auch die Ortspolizeibehörde des letzten Wohnortes oder des Sterbeortes für die Genehmigung zuständig. Antragsberechtigt ist jeder Beerdigungs- pflichtige. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. § 6. Vor Erteilung der Genehmigung hat die Ortspolizeibehörde folgende Nachweise zu erfordern: 1. einen den Todesfall betreffenden Auszug aus dem Sterberegister, bei außerhalb des Deutschen Reiches Verstorbenen eine amtlich beglaubigte Sterbeurkunde; 2. den Nachweis darüber, daß der Verstorbene nach vollendetem 1 6. Lebensjahre die Feuerbestattung angeordnet hat, oder, dafern er zur Zeit des Todes das 1 6. Lebens- jahr nicht vollendet hatte, oder geschäftsunfähig war (§ 104 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), daß die Feuerbestattung von dem Inhaber der elterlichen Gewalt begehrt wird;